Denkmalpflege - Denkmalrechtliche Genehmigung/Beratung
Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.
Die Förderung soll in der Regel bis zu 30% der förderfähigen Kosten betragen und wird regelmäßig als Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen)
Nicht gefördert wird der Erwerb eines Kulturdenkmals
Berechtigt ist der Erhaltungspflichtige (Eigentümer, Erbbau- oder Nutzungsberechtigter)
Förderhöhe regelmäßig bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben
Mindestens 3.000 EUR (bei Gebietskörperschaften: mindestens 25.000,00 €)
Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen, darf nicht gefördert werden.
Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) beinhaltet Bestimmungen zum Schutz, zur Pflege und zur wissenschaftlichen Erforschung von Kulturdenkmalen (Baudenkmale, Bodendenkmale und bewegliche Denkmale).
Bei der Wahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken das Land Niedersachsen, Denkmalpflegevereinigungen und Denkmalbesitzer sowie die Stadt Rinteln als Untere Denkmalschutzbehörde zusammen.
Sofern Sie Interesse daran haben, Ihr Gebäude unter Denkmalschutz stellen zu lassen, wenden Sie sich bitte an die Untere Denkmalschutzbehörde, um die Einzelheiten zu besprechen.
BERATUNG:
Der Bauherr hat die Möglichkeit, sich von der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Anschaffung eines Kulturdenkmals oder bei Erhaltungsmaßnahmen beraten zu lassen und Fachkenntnisse und Erfahrungen des Mitarbeiters zu nutzen.
Sofern Sie eine Beratung oder ein Gespräch wünschen, empfiehlt sich eine vorherige Terminabsprache.
DENKMALRECHTLICHE GENEHMIGUNG.
Gemäß § 10 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer
- ein Kulturdenkmal, verändern, instandsetzen, wiederherstellen oder zerstören will;
- ein Bau- oder Bodendenkmal oder einen Teil einer baulichen Gruppe von seinem Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen will;
- die Nutzung eines Baudenkmales ändern will;
- in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.
Die Genehmigung ist vor Ausführung der Maßnahme bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Die Genehmigung wird gebührenfrei erteilt.
Nur mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen sind zur Erlangung von Fördermitteln und Steuervergünstigungen bescheinigungsfähig. Eine unterbliebene Abstimmung kann nicht mehr nachgeholt werden.
Weitere Infos siehe unter dem Anliegen:
"DENKMALPFLEGE-FÖRDERMITTEL/STEUERVORTEILE“
Als Beauftragte für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sind im Landkreis Schaumburg tätig:
Dipl.-Ing. Manfred Röver
Am Salinenplatz 3
31552 Apelern/OT Soldorf
E-Mail: roever.soldorf@t-online.de
und
Dipl.-Ing. Volker Wehmeyer
Meinser Straße 13
31675 Bückeburg
E-Mail: info@bauing-wehmeyer.de
Internet: www.bauing-wehmeyer.de
Die Denkmalpflegebeauftragten geben privaten Personen sachkundige Beratung bei geplanten Vorhaben an historischen Gebäuden.
- Prüfung durch das jeweilige Fachreferat auf Förderfähigkeit
- Fachliche Beschlussfassung über die Förderung im Qualitätszirkel Zuwendungen
- Bewilligung nach Prüfung aller Unterlagen
- Auszahlung
- Prüfung des Verwendungsnachweises
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
Die Zuständigkeit für die fachliche Beurteilung und Beratung sowie die Vergabe von Denkmalfördermitteln liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege.
- Die Maßnahme muss den fachlichen sowie bau oder denkmalrechtlichen Anforderungen entsprechen (Genehmigung und ggf. weitergehenden fachlichen Auflagen)
- Förderfähigkeit bestimmt sich nach dem denkmalbedingten Mehraufwand
- Vereinbarkeit mit dem EUBeihilferecht
- Daten aus den Antragsunterlagen dürfen gespechert und an zuständige Stellen weitergegeben werden
- Bezeichnung des Denkmals (Ort, Straße usw., ggf. Verzeichnisnummer)
- Vorhabenbeschreibung, ggf. ergänzt um Fotos oder Schadensgutachten
- Ggf. Berechtigung für den Antrag (Vollmacht)
- Ggf. Mitteilung über den Planer
- Vorhabenzeitraum
- Denkmalrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
- Finanzierungsplan, mit der Angabe der anderen Zuwendungsgeber und einen Kostenplan mit einer Kostenschätzung/Angeboten
- Erklärung über Eigenmittel und Eigenleistung
- Erklärung über Vorsteuerabzugsfähigkeit
- Kontodaten
Sofern Sie konkrete Vorstellungen zur Ausführung einer Maßnahme haben und bereits Unterlagen (Zeichnungen/Beschreibung/Farbvorstellungen) besitzen, können Sie diese zur Beratung gerne mitbringen.
Der Antrag auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung kann unter Verwendung des Formulars der Stadt Rinteln oder formlos gestellt werden.
Im Antrag sind anzugeben:
- Name und Anschrift des Grundstückseigentümers
- Grundstücksbezeichnung des Baudenkmales
- Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme
- aktuelle Fotos zum Denkmalobjekt
Je nach Maßnahme können Zeichnungen sowie Angaben zur Farbgebung und zur Materialverwendung notwendig sein.
Die Beratung sowie die denkmalrechtliche Genehmigung sind gebührenfrei.
Es gibt keine Frist.
Abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. der erforderlichen Prüfungstiefe.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK)
Sie können beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege Zuschüsse für Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen beantragen. Die Maßnahmen dürfen noch nicht begonnen und müssen bau- oder denkmalrechtlich genehmigt sein.