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Friedhofswesen - Bestattungen

In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen  von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet.  Je nach Region können Sie wählen zwischen

  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
  • Anonyme Bestattung

Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.

Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  • Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
  • Kinder
  • Enkelkinder
  • Eltern
  • Großeltern
  • Geschwister

Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde  die Bestattung zu veranlassen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Grundsätzlich unterschieden werden:
- Erdbestattungen
sowie
- Feuerbestattungen
(Urnen- bzw. Aschenbeisetzung).

Ansprechpartner für die Angehörigen sind bei einem eingetretenen Sterbefall als erstes die örtlichen Bestattungsunternehmen, die alle weiteren Formalitäten und Terminabstimmungen - so u.a. auch mit der Friedhofsverwaltung - regeln.

Quelle: Stadt Rinteln

Alle Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen führt die Friedhofsverwaltung aus.

Für den Transport von der Friedhofskapelle zum Grab haben die Angehörigen zu sorgen.
Die Sargträger und die Bestattungshelfer sind von den Angehörigen bzw. den Bestattungsunternehmen zu stellen.
Diese haben auch für den Transport des Grabschmuckes zur Grabstelle zu sorgen.

Vor den Bestattungen hat der Nutzungsberechtigte an Wahlgräbern bzw. Urnen-Wahlgräbern Grabzubehör, Grabmale, Fundamente oder Einfassungen, die beim Ausheben des Grabes hindern, entfernen zu lassen.

Die Trauerfeierlichkeiten bei einer anonymen Erd- oder Urnenbestattung enden in der Friedhofskapelle. Die Bestattung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ohne Angehörige.

Alle Grabstätten müssen spätestens 3 Monate nach der Bestattung in einer des Friedhofs würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
Für eine Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. Die benachbarten Gräber und Wege dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Die Bepflanzung muss sich in die Umgebung harmonisch einfügen.

Die Ruhezeit in Reihen- und Wahlgrabstätten beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für Urnenreihen- und
Urnen-Wahlgrabstätten beträgt 15 Jahre.

Die Nutzungszeit ist bei allen Grabstätten grundsätzlich mit der Ruhezeit identisch.

Die Nutzungszeit kann bei Wahlgrab- und Urnen-Wahlgrabstätten verlängert werden.

Quelle: Stadt Rinteln

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Bitte wenden Sie sich

  • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
  • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
  • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
  •  für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Für die Bestattung

  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
  • ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache

Im Falle einer Urnenbestattung:

  • Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung

Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:

  • Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
  • Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Sterbeurkunde und Gebührenübernahmeerklärung

Quelle: Stadt Rinteln

Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für

  • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
  • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
  • weitere notwendige Amtshandlungen,
  • Ausstellung eines Leichenpasses

Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

Quelle: Stadt Rinteln

Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es gibt keinen Rechtsbehelf.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:

  • Gemeinden
  • Kirchen, Kirchengemeinden
  • andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind

Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen)

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Jede Leiche muss bestattet werden. Die Beisetzung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Beisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Rinteln - Infoblatt

Quelle: Stadt Rinteln

Bestattungsauftrag

Quelle: Stadt Rinteln

Einverständniserklärung zur Nutzung von Grabstätten

Quelle: Stadt Rinteln

Anlage zu § 27 - Nachweis von Natursteinen

Quelle: Stadt Rinteln

Antrag auf Genehmigung von Grabaufbauten

Quelle: Stadt Rinteln

Einebnungsantrag

Antrag auf Einebnung einer Grabstätte auf einem städtischen Friedhof nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit

Quelle: Stadt Rinteln

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rinteln

Quelle: Stadt Rinteln

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Rinteln

Quelle: Stadt Rinteln

Antrag auf Leistungen der Friedhofsverwaltung

Quelle: Stadt Rinteln