Friedhofswesen - Bestattungen
In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet. Je nach Region können Sie wählen zwischen
- Erdbestattung
- Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
- Anonyme Bestattung
Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.
Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
- Kinder
- Enkelkinder
- Eltern
- Großeltern
- Geschwister
Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen.
Grundsätzlich unterschieden werden:
- Erdbestattungen
sowie
- Feuerbestattungen
(Urnen- bzw. Aschenbeisetzung).
Ansprechpartner für die Angehörigen sind bei einem eingetretenen Sterbefall als erstes die örtlichen Bestattungsunternehmen, die alle weiteren Formalitäten und Terminabstimmungen - so u.a. auch mit der Friedhofsverwaltung - regeln.
Alle Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen führt die Friedhofsverwaltung aus.
Für den Transport von der Friedhofskapelle zum Grab haben die Angehörigen zu sorgen.
Die Sargträger und die Bestattungshelfer sind von den Angehörigen bzw. den Bestattungsunternehmen zu stellen.
Diese haben auch für den Transport des Grabschmuckes zur Grabstelle zu sorgen.
Vor den Bestattungen hat der Nutzungsberechtigte an Wahlgräbern bzw. Urnen-Wahlgräbern Grabzubehör, Grabmale, Fundamente oder Einfassungen, die beim Ausheben des Grabes hindern, entfernen zu lassen.
Die Trauerfeierlichkeiten bei einer anonymen Erd- oder Urnenbestattung enden in der Friedhofskapelle. Die Bestattung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt ohne Angehörige.
Alle Grabstätten müssen spätestens 3 Monate nach der Bestattung in einer des Friedhofs würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
Für eine Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. Die benachbarten Gräber und Wege dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Die Bepflanzung muss sich in die Umgebung harmonisch einfügen.
Die Ruhezeit in Reihen- und Wahlgrabstätten beträgt 30 Jahre.
Die Ruhezeit für Urnenreihen- und
Urnen-Wahlgrabstätten beträgt 15 Jahre.
Die Nutzungszeit ist bei allen Grabstätten grundsätzlich mit der Ruhezeit identisch.
Die Nutzungszeit kann bei Wahlgrab- und Urnen-Wahlgrabstätten verlängert werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Bitte wenden Sie sich
- für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
- für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
- für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
- für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
- für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.
Für die Bestattung
- Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
- ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache
Im Falle einer Urnenbestattung:
- Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung
Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:
- Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
- Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.
Sterbeurkunde und Gebührenübernahmeerklärung
Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für
- die Ausstellung der Sterbeurkunde,
- die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
- weitere notwendige Amtshandlungen,
- Ausstellung eines Leichenpasses
Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.
Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Die Bearbeitungsdauer kann variieren.
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:
- Gemeinden
- Kirchen, Kirchengemeinden
- andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind
Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen)
Jede Leiche muss bestattet werden. Die Beisetzung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.
Beisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Rinteln - Infoblatt
- Download (61 KB | )
Bestattungsauftrag
- Download (59 KB | pdf)
Einverständniserklärung zur Nutzung von Grabstätten
- Download (56 KB | pdf)
Anlage zu § 27 - Nachweis von Natursteinen
- Download (141 KB | pdf)
Antrag auf Genehmigung von Grabaufbauten
- Download (122 KB | pdf)
Einebnungsantrag
Antrag auf Einebnung einer Grabstätte auf einem städtischen Friedhof nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit
- Download (65 KB | pdf)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rinteln
- Download (165 KB | pdf)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Rinteln
- Download (146 KB | pdf)
Antrag auf Leistungen der Friedhofsverwaltung
- Download (63 KB | pdf)