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Friedhofswesen - Gebührenerhebung

Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern
  6. und die Geschwister

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß der Gebührensatzung nebst Gebührentarif erhoben.

Quelle: Stadt Rinteln

Für den Bereich Steinbergen wird seitens der Stadt Rinteln lediglich die Friedhofskapelle berechnet, da es sich hierbei um einen kirchlichen Friedhof handelt.

Quelle: Stadt Rinteln

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es fallen keine Gebühren an.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

Quelle: Stadt Rinteln

Die Gebührensatzung und den Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln, gültig ab 01.01.2014, finden Sie unter Rechtsgrundlagen. 

 

Quelle: Stadt Rinteln

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Beisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Rinteln - Infoblatt

Quelle: Stadt Rinteln

Antrag auf Leistungen der Friedhofsverwaltung

Quelle: Stadt Rinteln

Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen