Friedhofswesen - Graberwerb
Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.
Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.
Bei dem Erwerb einer Grabstätte auf dem Seetorfriedhof bzw. auf einem der Friedhöfe in den Ortsteilen von Rinteln entsteht kein eigentliches Eigentumsverhältnis sondern lediglich ein Nutzungsrecht über einen bestimmten Zeitraum.
Der Nutzungsberechtigte hat alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte, die nach der Friedhofssatzung vorgegeben sind.
Ebenfalls obliegt dem Nutzungsberechtigten die Pflicht zur gärtnerischen Herrichtung und Pflege der Grabstätte sowie zur Erhaltung der Standsicherheit von Grabmalen (Grabsteinen).
Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern ist in der Regel bei Eintritt des Bestattungsfalles möglich.
Auf besonderen Antrag kann der Ersterwerb zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soweit ausreichend geeignete Friedhofsfläche zur Verfügung stehen.
Voraussetzung für die Entstehung des Nutzungsrechtes ist die Entrichtung der Nutzungsgebühren, die aufgrund der Friedhofsgebührensatzung berechnet werden.
Bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte als Nachweis über das Nutzungsrecht eine entsprechende Urkunde.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gegen die Ablehnung einer Beauftragung kommt eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage oder Leistungsklage in Betracht. Im Falle einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.
Die in der Übergangsvorschrift des § 19 Abs.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vorgesehene Gestattung der weiteren Beisetzung von Leichen und Urnen gilt nur für private Bestattungsplätze, die am 01.01.2006 bereits vorhanden waren. Eine Neuanlage privater Bestattungsplätze ist somit nicht möglich.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Beisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Rinteln - Infoblatt
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