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Friedhofswesen - Grabmale

Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.

Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Zuweisung einer Grabstätte schließt die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales (Grabstein) und einer Einfassung nicht ein.

Hierfür ist ein besonderer Antrag erforderlich.

Die Erteilung der Genehmigung ist unter Beifügung einer Zeichnung des Grabmales und der Einfassung im Maßstab 1:10 (doppelte Ausfertigung), die von dem Auftraggeber und dem Ausführenden zu unterschreiben ist sowie unter Angabe der Kosten schriftlich bei der Stadt Rinteln zu beantragen.

Für jede Grabstätte wird grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen.

Das Grabmal muss sich in die Umgebung harmonisch einfügen und mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein.

Es muss aus einem naturgewachsenen Werkstoff oder aus Bronze bestehen und muss in Form und Größe gut gestaltet sein.

Erforderlich sind eine geeignete, sach- und fachgerechte Bearbeitung sowie eine ausgewogene Durchführung der Schrift.

Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Richtlinien des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(Evtl. durch Bäume oder Gehölz entstehende Lockerungen oder Schräglagen von Grabmalen sind vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu beseitigen).

Auf dem neu angelegten Friedhof im Ortsteil Krankenhagen ist eine Abdeckung der Gräber mit Abdeckplatten nicht zulässig. Den Einwohnern, die aus Gründen persönlichen Geschmacks oder religiöser Auffassung eine Gestaltung mit Abdeckplatten wünschen, werden auf dem Seetor-Friedhof in Rinteln Flächen zur Verfügung gestellt.

Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Spätestens beim Setzen der Grabeinfassung ist das Holzkreuz zu entfernen. Holzrahmen, die nach der Beisetzung aufgestellt werden und der Herrichtung der Grabstätte dienen, sind nach 6 Monaten vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm Beauftragten zu entfernen. Die Holzrahmen sind nicht auf dem Friedhofsgelände abzulagern.

Die Stadt Rinteln ist berechtigt, die Standfestigkeit von Grabmalen zu prüfen und lockere Steine durch Klebe-Etiketten zu kennzeichnen.
Sie gelten als Aufforderung, die Unfallgefahr zu beseitigen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Rinteln auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen veranlassen, z.B. durch Umlegen von Grabmalen.
Ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten das Grabmal trotz Kennzeichnung nicht befestigt, kann die Stadt das Grabmal oder Teile davon entfernen.
Die Stadt Rinteln ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren.

Auch die sonstigen Grabaufbauten, das Grabzubehör und der Grabschmuck müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
Nichtpflanzliche Einfassungen an Gräbern können zugelassen werden, wenn sie sich dem Grabmal anpassen und die Erdhöhe nur wenig überragen.

Nicht gestattet sind:
a) sichtbare Sockel aus anderem Material
als es zum Grabmal selbst verwendet
wird;
b) Terrazzo, Asbestzement und ähnliches
Material;
c) Lackfarbenanstrich auf Steingrabmälern
d) Inschriften, die der Würde des Ortes
nicht entsprechen;
e) Inschriften aus Blattgold oder
Goldbronze können nur noch auf
Grabmälern in Abteilungen I bis IV
des Seetorfriedhofes (ältere Anlagen)
gestattet werden;
f) Glasplatten
Standfestigkeit von Grabmalen:
Grabaufbauten, die wesentliche Zeichen der
Zerstörung aufweisen oder deren Standfestigkeit beeinträchtigt ist, müssen von den Angehörigen oder Berechtigten instandgesetzt oder entfernt werden.

Quelle: Stadt Rinteln

Ein ohne Genehmigung aufgestelltes oder ein nicht der Genehmigung entsprechend angefertigtes Grabmal oder eine Einfassung sind nach Aufforderung von der Stadt vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Quelle: Stadt Rinteln

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Rinteln nebst Gebührentarif erhoben.

Quelle: Stadt Rinteln

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Gegen die Ablehnung einer Beauftragung kommt eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage oder Leistungsklage in Betracht. Im Falle einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die in der Übergangsvorschrift des § 19 Abs.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vorgesehene Gestattung der weiteren Beisetzung von Leichen und Urnen gilt nur für private Bestattungsplätze, die am 01.01.2006 bereits vorhanden waren. Eine Neuanlage privater Bestattungsplätze ist somit nicht möglich.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Beisetzungen auf den Friedhöfen der Stadt Rinteln - Infoblatt

Quelle: Stadt Rinteln