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Gaststättenbetrieb: Anzeige - Wechsel der vertretungsberechtigten Person bei juristischen Personen

Wer als juristische Person ein Gaststättengewerbe betreibt und eine andere Person zur Vertretung beruft, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

- Sie müssen der Behörde, der Sie Ihr Gaststättengewerbe angezeigt haben, mitteilen, dass ein Wechsel in der Vertretungsberechtigung stattgefunden hat.

- Dazu verwenden Sie das vorgeschriebene Anzeigeformular und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • ggf. Vertretungsvollmacht
  • Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
  • bei Alkoholausschank:
    • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Anzeige müssen Sie unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – erstatten.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der erforderlichen Unterlagen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

- Anzeige eines Gaststättengewerbes

- Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: ja

- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen