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Gaststättenrecht: Bescheinigung - Erkenntnisstand

- Wenden Sie sich an die Behörde, die Ihre Zuverlässigkeit im Rahmen des Anzeigeverfahrens eines Gaststättenbetriebes geprüft hat und bitten Sie diese um Bescheinigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse.

- Die Erkenntnisse werden Ihnen schriftlich bescheinigt.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Zuständig ist die Gemeinde, der die Aufnahme von Alkoholausschank im Rahmen eines Gaststättenbetriebes angezeigt wurde.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Gaststättenbehörde hat eine Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 NGastG durchgeführt. 

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Vertretungsvollmacht der gesetzlichen Vertreter
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenverordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle. 

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) befristet die Möglichkeit die in Rede stehende Bescheinigung zu beantragen nicht. Es enthält auch keine Regelung dazu, wie lange eine solche Bescheinigung Gültigkeit behält. Der Vollzug des Gesetzes und der Umgang mit diesen Bescheinigungen hat sich am Gesetzeszweck des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) zu orientieren. Dies ist u.a. das Anliegen um Entbürokratisierung einerseits und das Interesse, den Ausschank alkoholischer Getränke nur für persönlich zuverlässige Gewerbetreibende zuzulassen, andererseits.

Es ist empfehlenswert, die vorstehend genannte Bescheinigung möglichst zeitnah zu der zugrunde liegenden Zuverlässigkeitsprüfung zu beantragen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Circa 14 Tage

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Lehnt die zuständige Gaststättenbehörde die Bescheinigung der Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung ab, können Sie beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • formlos
  • Onlineverfahren: möglich
  • Schriftform: nicht erforderlich
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in der Regel durch Heranziehung des polizeilichen Führungszeugnisses nach §30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Wiedergabe der darin enthaltenen Erkenntnisse.
  • Finden sich dort keine Erkenntnisse, so wird dies bescheinigt.
  • Anderenfalls werden auf Verlangen die entsprechenden Einträge bescheinigt. Das macht den Rechtscharakter der Bescheinigung deutlich.
  • Es handelt sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein Instrument des Erkenntnistransfers und dient in erster Linie als Erkenntniszugang.
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen