Gefahrenabwehr
Die zuständige Stelle ist befugt ihre rechtmäßigen Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem kommunalen Gebiet mit Zwang, d.h. unter Umständen mit Gewalt gegen Personen durchzusetzen.
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist z.B. bei Verstößen gegen die nächtliche Ruhe, Gefahren durch gefährliche Hunde und sogenannte “wilde Müllkippen“ betroffen.
Neben den Polizeibehörden sind Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr verantwortlich. Ziel der Gefahrenabwehr ist es, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten. Voraussetzung für Maßnahmen, die einen Eingriff in die Freiheitssphäre des Bürgers bedeuten, ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr, d.h. die Gefahr muss an Ort und Stelle drohen oder sie muss nach allgemeiner Lebenserwartung zu erwarten sein. Die Auflistung eines abschließenden Aufgabenkatalogs ist aufgrund der Bandbreite des Bereiches an dieser Stelle nicht möglich.
Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die festgestellten Verstöße sollten detailliert mitgeteilt werden. Insbesondere sind Informationen zur Örtlichkeit, zur Zeit, zum Datum und eventuellen Zeugen für ein Eingreifen der zuständigen Stelle von Wichtigkeit.
Polizeidienststellen
AG Kommunenredaktion