Gewerbeummeldung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Gemäß § 14 GewO ist bei einer Tätigkeit im stehenden Gewerbe deren Beginn, Veränderung und Beendigung anzuzeigen.
Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Informationen und Hinweise für Existenzgründer:
Nähere Informationen und Anregungen für den Start ins "Unternehmerdasein" gibt Ihnen die Industrie- und Handelskammer "IHK" Ihres Standortes. Spezielle Fragen über Finanzierungshilfen des Staates und Unternehmerkonzepte, Einstellung von Arbeitnehmern, soziale Absicherung usw. können dort gestellt werden.
Zur IHK gelangen sie über den Link am Seitenende.
Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Handelsregister
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Bei der Vorlage der Anzeige eines Einzelgewerbetreibenden wird ein gültiger Personalausweis benötigt. Sollte der Gewerbetreibende die Anzeige nicht persönlich tätigen, benötigt die vertretende Person eine schriftliche Vollmacht, den Ausweis des Gewerbetreibenden und einen eigenen gültigen Ausweis.
Bei Gesellschaften (GmbH, AG, u.a.) wird ein Auszug aus dem Handelsregister, zumindest aber eine Kopie des Gesellschaftsvertrages verlangt.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Für eine Gewerbeanzeige (Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung) werden Gebühren in Höhe von 20,00 € erhoben. Die Gebühren für eine Abmeldung von Amts wegen belaufen sich auf 25,00 €
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr