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Hundehaltung - nicht ordnungsgemäß

Neben den Polizeibehörden sind Ordnungsbehörden für die Gefahrenabwehr verantwortlich. Ziel der Gefahrenabwehr ist es, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten. Voraussetzung für Maßnahmen, die einen Eingriff in die Freiheitssphäre des Bürgers bedeuten, ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr, d.h. die Gefahr muss an Ort und Stelle drohen oder sie muss nach allgemeiner Lebenserwartung zu erwarten sein. Die Auflistung eines abschließenden Aufgabenkatalogs ist aufgrund der Bandbreite des Bereiches an dieser Stelle nicht möglich.

Rechtsgrundlage ist das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG).

Quelle: Stadt Rinteln