Ladenöffnungszeiten
In Niedersachsen dürfen Verkaufsstellen von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 24.00 Uhr. geöffnet sein.
An Sonn- und Feiertagen gilt ein grundsätzliches Öffnungs- und Verkaufsverbot. Im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) sind Ausnahmen von diesem Verbot abschließend geregelt und zwar für:
- Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und Fährhäfen,
- Verkaufsstellen für den Verzehr von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse
- Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Ausflugsorten sowie in Wallfahrtsorten,
- Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment nach auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind,
- Hofläden,
- den vier Mal und in Ausflugsorten acht Mal im Jahr möglichen so genannten „verkaufsoffenen Sonntag“.
- auf den Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer),
- auf den Zubehörverkauf, wenn er am Ort der Hauptleistung erbracht wird und die Hauptleistung nicht den Vorschriften des Gesetzes unterliegt,
- auf den Warenverkauf auf Volksfesten sowie auf festgesetzten Messen, Märkten und Ausstellungen,
- auf Gaststätten, Videotheken und Dienstleistungsbetriebe.
Beschreibung
In Niedersachsen wird die Öffnung der Verkaufsstellen seit dem 01.04.2007 durch das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) geregelt:
- Grundsatz:: montags – samstags von 0-24 Uhr
sonntags geschlossen
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- 4 verkaufsoffene Sonntage für die Dauer von 5 Stunden
(ausgenommen Karfreitag, Ostersonn- und –montag, Himmelfahrt, Pfingstsonn- u. –montag, Volkstrauer- und Totensonntag, Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag)
In Rinteln sind die Sonntage aus Anlass der Rintelner Frühjahrs- und Herbstmesse verkaufsoffen, zwei weitere Sonntage können auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereiches oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung als verkaufsoffene Sonntage genehmigt werden.
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- Regelung an Sonn- und Feiertagen
24 Stunden
Apotheken, Tankstellen (für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, Waren des täglichen Kleinbedarfs), Bahnhöfe/Flug-/Fährhafen (eingeschränktes Sortiment), andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse.
8 Stunden
Ausnahme: Karfreitag, 1. Weihnachtsfeiertag
Kur- und Erholungsorte, anerkannte Ausflugsorte, Wallfahrtsorte für den Verkauf von Waren des tägl. Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel, Schmuck, Devotionalien, Waren, die für den Ort kennzeichnend sind
3 Stunden (außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten)
Hofläden, Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem täglichen Sortiment auf den täglichen Kleinbedarf (§ 2 Abs. 2 NLöffVZG) ausgerichtet sind.
An den Verkaufsstellen sind die Öffnungszeiten außen gut sichtbar anzubringen.
Teilbereiche der Rintelner Innenstadt, u.a. Markt- und Kirchplatz und die Fußgängerzone sind als Ausflugsort anerkannt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Öffnungs- und Verkaufszeiten sowiedes Verkauf der zulässigen Warenkörbe verantwortlich ist.
Zudem ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die Überprüfung der Einhaltung des Arbeitsschutz zuständig.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Suchbegriff "Verkaufsoffene Sonntage".
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung