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Reisegewerbekarte: Ausstellung

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Reisegewerbekarte haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.

Als Arbeitgeber müssen Sie den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine amtlich beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.

 

 

Quelle: Stadt Rinteln

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung nach § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung(GewO) oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  •  

  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  •  

  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.

 

Quelle: Stadt Rinteln

Die Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinn voraus.
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese
  • Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen)
  • Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Führungszeugnis der Belegart O (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart O (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Steuerbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
Quelle: Stadt Rinteln

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

 60 € bei Befristung auf 1 Jahr

 12 € für jedes weitere Jahr

200 € unbefristete Reisegewerbekarte

Bereits für die Befristung gezahlte Gebühren werden im Falle der Beantragung einer unbefristeten Reisegewerbekarte auf die Gesamtgebühr angerechnet.

 

 

Quelle: Stadt Rinteln

Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Ca. 1 – 3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Wenn Sie gewerbsmäßig Waren oder Leistungen außerhalb Ihres Geschäftes ver- oder ankaufen bzw. anbieten wollen ohne von einem Kunden aufgefordert zu werden, oder wenn Sie als Schausteller unterhaltende Tätigkeiten ausführen möchten, müssen Sie eine Reisegewerbekarte beantragen.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Reisegewerbekarte - Antrag auf Erteilung

Quelle: Stadt Rinteln

Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen