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Spielhallen

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben will, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c (1) Satz 1 oder § 33d (1) Satz 1 Gewerbeordnung oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten dient, bedarf der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung.
Quelle: Stadt Rinteln
Neben der Zuverlässigkeit des künftigen Betreibers sind auch Lage und Beschaffenheit der Räume auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
 
Spielhallen bedürfen neben der gewerberechtlichen Erlaubnis auch einer baurechtlichen Genehmigung.

Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Spielhallen ist verboten.
 
Aus Gründen des Jugendschutze kann für den Betrieb eines Internetcafes, in dem Computer gegen Entgelt neben Internet-Recherchen und Kommunikation auch zum Spielen genutzt werden können, eine Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung erforderlich sein. Derartige multifunktionale Geräte können im Sinne der Gewerbeordnung Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten sein.
 
Zusätzlich zur Erlaubnis gem. § 33i GewO ist eine Bescheinigung über die Geeignetheit der Räume gemäß § 33c Abs. 3 GewO zu beantragen.
Quelle: Stadt Rinteln

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung:
    • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
-                     Formloser Antrag
-                     Führungszeugnis der Belegart „O“ für Behörden und
-                     Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „O“, beides erhältlich bei der Gemeinde – Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro
-                     Steuerbescheinigung des Finanzamtes
- -        maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Spielhalle 1:50 oder 1:100 
in 2-facher Ausfertigung
-           Nutzflächenberechnung der Spielhalle
-           Vorlage der Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO
Quelle: Stadt Rinteln

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
innerhalb des Gebührenrahmens 380-3.840 € in Abhängigkeit von der Größe der Spielhalle
Quelle: Stadt Rinteln

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach der Spielgeräte-Verordnung (Niedersachsen)

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen