Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme grenzüberschreitend als Gärtnerin/Gärtner
Die grenzüberschreitende Aufnahme der Tätigkeit als Gärtnerin/Gärtner auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.
Dienstleistungserbringer/innen mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
Nach Anzeige der Tätigkeit erhalten die Dienstleister/innen eine schriftliche Bestätigung. Diese ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Anzeige von gewerblichen Tätigkeiten
- Nachweis über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 3-4 Tage.
Kommunale Satzung
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rinteln
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport