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Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme grenzüberschreitend als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer

Die dauerhafte Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Dienstleistungserbringer/innen haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Rinteln diese der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.   

Quelle: Stadt Rinteln

Nach Anzeige der Tätigkeit erhalten die Dienstleister/innen eine schriftliche Bestätigung. Diese ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

Quelle: Stadt Rinteln

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Anzeige von gewerblichen Tätigkeiten
  • Nachweis über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung
Quelle: Stadt Rinteln

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Es fallen keine Gebühren an.

Quelle: Stadt Rinteln

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 3-4 Tage.

Quelle: Stadt Rinteln

Kommunale Satzung

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen
  • Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rinteln
Quelle: Stadt Rinteln

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Quelle: Bürgerservice Niedersachsen

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rinteln

Quelle: Stadt Rinteln

Anzeige der gewerblichen Tätigkeit im Friedhofs- und Bestattungswesen

Quelle: Stadt Rinteln