Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer
Die vorübergehende Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.
Die Dienstleistungserbringer/innen haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Rinteln diese der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.
Nach Anzeige der Tätigkeit erhalten die Dienstleister/innen eine schriftliche Bestätigung. Diese ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zugelassen werden Dienstleistungserbringer/innen, die
- in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
- selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
- eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Anzeige von gewerblichen Tätigkeiten
- Nachweis über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Vor Ablauf der Zulassung muss rechtzeitig ein erneuter Antrag gestellt werden, wenn die Tätigkeit weiterhin ausgeführt werden soll.
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 3-4 Tage.
Kommunale Satzung
- Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rinteln
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport