Winterdienst - Allgemeine Informationen
Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.
Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege ganz, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege sowie Radwege mit einer geringeren Breite als 1,20 m ganz die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,20 m neben der Fahrbahn, oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. In Fußgängerzonen und in Verkehrsflächen ohne Trennung in Fahrbahn und Gehwege ist - an den jeweiligen Rändern verlaufend - ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,20 m zu räumen.
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg, dem Gehweg und dem gemeinsamen Rad- und Gehweg sowie den Randstreifen in Verkehrsflächen ohne Trennung in Fahrbahn und Gehwege und in Fußgängerzonen gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert wird.
Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.
Streusalz darf nicht verwendet werden.
Das Schneeräumen muss werktags bis 07.30 Uhr,
sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr durchgeführt sein
und ist bei Notwendigkeit bis 22.00 Uhr zu wiederholen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, soweit es sich um den Winterdienst in der geschlossenen Ortslage handelt. Die Räum- und Streupflicht kann auf die Anwohner übertragen werden, wobei die Übertragung zumutbar sein muss.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen keine Gebühren an.
Gebühren werden gemäß der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Rinteln (Straßenreinigungsgebührensatzung) erhoben
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Stadt Rinteln (Straßenreinigungsgebührensatzung)
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats für folgende Forderungen: Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer, Sondernutzungsgebühr, Hundesteuer
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