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Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Bahnhof Rinteln, NiaZ3, Erneuerung der Verkehrsstation, Bahn-km 53,200 der Strecke 1820 Elze – Löhne“ in der Stadt Rinteln

20.07.2021

Die DB Station & Service AG hat für das o. g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78

des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, 30159 Hannover beantragt. Anhörungsbehörde ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover (NLStBV).

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 9 Abs. 3 UVPG.

Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens hat das Eisenbahn-Bundesamt eine Vorprüfung des Einzelfalles (Einzelfalluntersuchung) durchgeführt, um zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies wurde verneint. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar. Ihre Begründung nach § 5 Abs. 2 UVPG kann auf der Internetseite des

Eisenbahn-Bundesamtes unter https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Planfeststellung/planfeststellung_node.html im Bereich „Screening“ eingesehen werden.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Rinteln der Stadt Rinteln beansprucht.

Die vorliegende Planung umfasst den Umbau bzw. die Modernisierung des Bahnhofs Rinteln. Die Modernisierung der Verkehrsstation Rinteln beinhaltet die Verkürzung des Mittelbahnsteigs auf eine Baulänge von 145 m (Nutzlänge 140 m) und Ausbau auf 55 cm über Schienenoberkante, Abbruch der Personenunterführung und Treppenanlagen, Neubau einer Personenunterführung, Neubau der Treppenanlage auf Haus- und Mittelbahnsteig, Erstellung von zwei Treppeneinhausungen, Neubau eines Aufzuges auf dem Hausbahnsteig, Neubau einer Rampe auf dem Mittelbahnsteig, Erneuerung der Bahnsteigausstattung und Beleuchtungsanlagen, Neubau von zwei Wetterschutzhäuschen auf dem Mittelbahnsteig, Erneuerung der dynamischen Schriftanzeiger auf dem Mittelbahnsteig, Herstellung des Wegeleitsystems, Abbruch des Bahnsteigdaches am Mittelbahnsteig, Stopfen von Gleis 1 und 2. Die hier beschriebene Maßnahme ist eine Maßnahme aus dem Programm „Niedersachsen ist am Zug III“. Ziel dieses Programms ist es, einen einheitlichen Qualitätsstandard für die Verkehrsstationen zu erreichen.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten:

  • Erläuterungsbericht (Unterlage 1)
  • Übersichtsplan und Übersichtslageplan (Unterlage 2)
  • Lageplan (Unterlage 3)
  • Bauwerksverzeichnis (Unterlage 4)
  • Bauwerkspläne Personenunterführung und Rampe (Unterlage 5)
  • Grunderwerbsverzeichnis (Unterlage 6)
  • Grunderwerbsplan (Unterlage 7)
  • Querschnitte (Unterlage 8)
  • Baustelleneinrichtungsplan (Unterlage 9)
  • Kabel- und Leitungslageplan (Unterlage 10)
  • Soll-Ist Vergleich (Unterlage 11)
  • Geotechnische Unterlagen (Unterlage 12)
  • Brandschutzkonzept (Unterlage 13)
  • Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung (Unterlage 14)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Erläuterungsbericht, Maßnahmeblättern und Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Unterlage 15)
  • Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (Unterlage 16)

 

II.

 

(1) Die Planfeststellungsunterlagen können in der Zeit vom

 

12.08.2021 bis (einschließlich) zum 13.09.2021

 

auf der Internetseite der NLStBV unter https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview unter dem Titel „Bahnhof Rinteln: Erneuerung der Verkehrsstation“ eingesehen werden.

Die Auslegung der Unterlagen erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in elektronischer Form.

Als zusätzliches Informationsangebot (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG) liegt ein Exemplar der Planunter-lagen im o.g. Auslegungszeitraum auch im Baudezernat im Rathaus der Stadt Rinteln, Klosterstr. 20, 2. Etage, 31737 Rinteln während der Dienststunden 

Montag – Freitag 09.00 – 12.30 Uhr
Montag – Mittwoch 14.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag 14.00 – 17.00 Uhr
oder nach Vereinbarung

zur Einsicht aus. Eine vorherige Terminvereinbarung unter der Durchwahl 05751/403-215 oder 05751/403-174 oder der E-Mail-Adresse stadtentwicklung@rinteln.de wird dringend empfohlen.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie gibt es im Rathaus eine Maskenpflicht, auch die Abstands- und Hygieneregeln sind einzuhalten. Die jeweils aktuellen Hinweise zu Besuchen der Stadtverwaltung während der Corona-Pandemie finden Sie unter https://www.rinteln.de/home/coronavirus/

Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet veröffentlichten Planunterlagen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.

Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 27.09.2021 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln oder der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover zu erheben. Vor dem 12.08.2021 eingehende Einwendungen und Stellungnahmen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig

unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eine vor-
herige Terminvereinbarung zur Abgabe von Äußerungen zur Niederschrift wird empfohlen.

Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind nach Ablauf der vorgenannten Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin / ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin / Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin / ein einziger Unterzeichner als Vertreterin / Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin / Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

 

(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin / der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als
50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG).

 

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden.

 

(3) Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens das Eisenbahnbundesamt (Planfeststellungsbehörde). Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen / Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG).

 

III.

 

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen vorangestellte Merkblatt zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diesem Merkblatt sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DS-GVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite der Stadt Rinteln (https://www.rinteln.de/ > Aktuelles aus dem Rathaus > Amtliche Bekanntmachungen) und auf dem UVP-Portal des Bundes (https://www.uvp-portal.de/) eingesehen werden.

 

Rinteln, den 16.07.2021

 

STADT RINTELN
Der Bürgermeister 

Thomas Priemer