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Gesetzliche Grundlagen

Für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten in Niedersachsen gibt es verschiedene anzuwendende Gesetze.

Laut Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung
Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung.
Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht.
Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.

Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) regelt die Gleichstellungsarbeit auf Bundesebene für die Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes. Für jedes Bundesland gibt es darüber hinaus ein eigenes Gleichberechtigungsgesetz.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz.
Es soll dazu beitragen, dass „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigt werden sollen“.
Zur Verwirklichung dieser Ziele erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.

Das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten in Niedersachsen.

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Grundlage des Handelns für Kommunen in Niedersachsen. Darin ist auch geregelt, dass eine hauptberuflich beschäftigte Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist, wenn die Einwohnerzahl über 20.000 liegt.
Hier sind auch die Aufgaben und Befugnisse einer Gleichstellungsbeauftragten zur Verwirklichung der Gleichberechtigung definiert.

Als Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Rinteln habe ich den gesetzlichen Auftrag, geschlechtsspezifische Diskriminierungen aufzuzeigen und Maßnahmen zu einer gleichberechtigten Teilhabe anzustoßen. Dazu kann ich öffentlich Stellung beziehen und mich durch meine Anregungen in die kommunalpolitischen Gremien einbringen.

Gleichstellungsplan2

Gleichstellungsplan

Taetigkeitsbericht

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