Dem Bürgerentscheid geht ein Bürgerbegehren gemäß § 32 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) voraus. Nach Einreichen der gesammelten Unterschriften innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist entscheidet der Hauptausschuss unverzüglich über die Zulässigkeit Bürgerbegehrens. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
Der Bürgerentscheid ist in § 33 NKomVG geregelt. Es handelt sich hierbei um eine Abstimmung, welche sich nach den kommunalwahlrechtlichen Vorschriften richtet.
Abstimmungen werden durch die zuständige Stelle organisiert und entsprechend den geltenden Bestimmungen bekannt gemacht. Mit der zugesandten Abstimmungsbenachrichtigungskarte können Sie persönlich Ihre Stimme in dem Ihnen dort zugewiesenen Abstimmungsraum am Abstimmungstag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr abgeben.
Wenn Sie durch Briefabstimmung abstimmen wollen, müssen Sie einen Stimmschein beantragen. Eine andere Person kann den Antrag für Sie stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen, wenn Sie diese schriftlich bevollmächtigen. Den Antrag stellen Sie bei der auf der Abstimmungsbenachrichtigungskarte angegebenen Stelle.
Die Stadt Rinteln ist Abstimmungsbehörde in ihrem Abstimmungsgebiet und für die Durchführung und Organisation von Wahlen und Abstimmungen zuständig.