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Tätigkeitsbericht

Im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das Grundlage des Handelns für Kommunen in Niedersachsen ist, ist in § 9 Abs. 7 die Abgabe eines regelmäßigen Berichtes geregelt.
Der Bürgermeister hat gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten über die getroffenen Maßnahmen und über deren Auswirkungen zu berichten, die die Kommune zur Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung, durchgeführt hat.
Der Bericht ist jeweils nach drei Jahren dem Rat der Stadt zur Beratung vorzulegen.

Artikel 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung
Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung.
Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht.
Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.

Hier finden Sie den Gleichstellungsbericht für die Jahre 2020 bis 2022.

Hier finden Sie den Tätigkeitsbericht für die Jahre 2018 und 2019.