Widerspruch gegen Weitergabe von Daten aus dem Einwohnermelderegister
23.04.2010
Gemäß § 34 Abs. 5 und 30 Abs. 2 des Nds. Meldegesetzes (NMG) in der Fassung vom 25.01.1998 (Nds. GVBl. 1998, S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.10.2006 (Nds. GVBl. Nr. 24/2006 S. 444), weise ich die Einwohnerinnen und Einwohner auf das Recht hin, der Weitergabe ihrer Daten aus dem Einwohnermelderegister zu widersprechen.
Hierbei handelt es sich um nachfolgend aufgeführte Datenübermittlungen:
1. An Träger von Wahlvorständen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften (§ 34 Abs. 1 NMG).
2. An Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volksinitiativen (§ 34 Abs. 2 NKMG).
3. An Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen ( 34 Abs. 3 NMG).
4. An Adressbuchverlage (§ 34 Abs. 4 NMG).
5. An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört (§ 30 Abs. 2 NMG).
Die Widersprüche können im Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 31737 Rinteln, oder in den Verwaltungsstellen der Rintelner Ortsteile eingereicht werden.
Rinteln, den 20.04.2010
STADT RINTELN
Der Bürgermeister
Karl-Heinz Buchholz