Auslegung von Planunterlagen
12.08.2010
Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren im Land Hessen beim Regierungspräsidium Kassel zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes der K+S KALI GmbH zum Bau und Betrieb einer Rohrleitung von Neuhof nach Philippsthal, Werra, einschließlich der damit zusammenhängenden Maßnahmen, insbesondere Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die dauerhafte Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra
Die K+S KALI GmbH betreibt in ihrem Werk Neuhof-Ellers (Landkreis Fulda im Land Hessen) aufgrund bergrechtlicher Betriebspläne und sonstiger Genehmigungen/Zulassungen etc. die untertägige Gewinnung und übertägige Aufbereitung von Kalirohsalzen. Zur ordnungsgemäßen Entsorgung von im Rahmen des Betriebes anfallenden salzhaltigen Wässern plant die K+S KALI GmbH den Bau und den Betrieb einer Rohrleitung von ihrem Werk in Neuhof-Ellers, nach Philippsthal, Werra, (Landkreis Hersfeld-Rotenburg) und nachfolgend die dauerhafte Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra.
Die K+S KALI GmbH hat für dieses Vorhaben auf Verlangen des Regierungspräsidiums Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, einen Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) eingereicht und die Zulassung beantragt. Für die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplanes ist ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe des § 57a BBergG durchzuführen, weil das Vorhaben gemäß § 52 Abs. 2a BBergG i. V.m. § 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 und Ziffer 19.3.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sind nach Maßgabe des § 79 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 6. Mai 2005 i.V.m. § 11 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ebenfalls die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Planfeststellungsverfahrens sowie des UVPG zu beachten.
Bei den vorgelegten Antragsunterlagen handelt es sich um einen Rahmenbetriebsplan mit intrigierten wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen (bestehend aus 17 Ordnern) mit mehreren Anlagen, die unter anderen auch bedeutsame Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten (§ 57a Abs. 2 BBergG; § 2 UVP-V Bergbau). Soweit es die geplante Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra betrifft, wird auf die Ordner 1 und 9 hingewiesen
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2 BBergG das Regierungspräsidium Kassel als Bergbehörde. Über die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis entscheidet ebenfalls das Regierungspräsidium Kassel (§ 19 WHG).
Gemäß § 73 Abs. 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sind die Planunterlagen beider Vorhaben in den Gemeinden, in welchen sich die Vorhaben auswirken, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Durch die geplante Einleitung der salzhaltigen Wässer in die Werra sind Auswirkungen in den Gewässern „Werra" und „Weser" nicht auszuschließen. Daher werden die gesamten Planunterlagen auch in den betroffenen Kommunen entlang der Werra und Weser bis hin zur Wesermündung in den Bundesländern Hessen, Thüringen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Bremen ausgelegt.
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 23.08.2010 bis einschließlich zum 22.09.2010 im Bauamt der Stadt Rinteln, Klosterstr. 20, Zimmer 340, 31737 Rinteln, während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Für das Verfahren gilt Folgendes:
- Jeder, dessen Belange durch die Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 06.10.2010, Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Erhebung von Einwendungen ist schriftlich oder zur Niederschrift während der Dienstzeiten entweder beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, bei den auslegenden Städten oder Gemeinden oder bei der Stadt Rinteln, Klosterstr. 20, Zimmer 340, 31737 Rinteln, möglich. Die Erhebung von Einwendungen in elektronischer Form (e-mail) ist nicht zulässig. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
- Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden.
- Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragsteller oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.
- Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Einwendungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihren Namen und ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 HVwVfG).
- Durch diese ortsübliche Bekanntmachung werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beteiligenden Vereinigungen von der Auslegung der Pläne der K+S KALI GmbH benachrichtigt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 06.10.2010 (Ende der Einwendungsfrist) zu den Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist an das Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld zu richten. Nach Ablauf der zuvor genannten Einwendungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
- Weitere Informationen zu dem Vorhaben sind auf Anfrage beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld (Tel.: 06621/406-880) erhältlich.
- Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, welche Einwendungen erhoben haben, erörtern. Findet ein solcher Erörterungstermin statt, wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen Personen, welche Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen von Personen, die Einwendungen erhoben haben, vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).
- Über die Zulässigkeit der geplanten Rohrleitung der K+S KALI GmbH wird durch Planfeststellungsbeschluss/wasserrechtliche Erlaubnis entschieden.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Auslegung zugleich der Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG dient und bei der Bekanntmachung und Auslegung den Anforderungen des § 9 Abs. 1a und 1b UVPG Rechnung getragen wird, obwohl diese Vorschriften nach Maßgabe des § 18 UVPG jedenfalls nach dem Wortlaut im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht gelten.
- Die Zustellung der Entscheidungen über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Stadt Rinteln, den 12.08.2010
Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Buchholz