Einebnung von Reihengräbern
01.12.2010
Aufgrund der §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Rinteln in der zur Zeit gültigen Fassung sollen die Reihengrabstätten, deren Nutzungsrechte abgelaufen sind, eingeebnet werden.
Die 1. Einebnung zum 01.06.2011 betrifft die Grabstätten auf Abt. VII, Nr. 552 bis 593 bei denen der Bestattungszeitpunkt vor dem 20.06.1980 liegt.
Die 2. Einebnung zum 01.11.2011 betrifft die Grabstätten auf Abt. VII, Nr. 449 bis 487 bei denen der Bestattungszeitpunkt vor dem 17.10.1981 liegt.
Mit Ablauf der Ruhefristen erlischt das Nutzungsrecht an den o.g. Grabstätten.
Die Nutzungsberechtigten werden gebeten, die Grabstätten bis zu den o.g. Terminen abzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Grabstätten eingeebnet. Nicht entfernte Grabmale und Einfassungen werden gem. § 28 Abs. 9 der o.g. Satzung auf Anordnung der Stadt Rinteln beseitigt. Eine Aufbewahrung der entfernten Gegenstände erfolgt nicht.
Die Bereiche sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet.
Auskünfte erteilt Frau Wächter vom Tiefbau- und Umweltamt unter der Telefonnummer 05751/403205.
Rinteln, den 01.12.2010
STADT RINTELN
Der Bürgermeister
Buchholz