Bekanntmachung für die Kommunalwahl am 11. September 2011
08.02.2011
1. Bekanntmachung der Wahlleitung
Gemäß § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung werden nachstehend die Namen und Anschriften des Stadtwahlleiters und seines Stellvertreters bekannt gemacht:
Stadtwahlleiter: Bürgermeister Karl-Heinz Buchholz, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln
Stellvertretender Stadtwahlleiter: Erster Stadtrat Jörg Schröder, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln
Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
i.A.
Koch
2. Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zum Vorschlag von Wahlausschussmitgliedern sowie deren Stellvertretungen und von Wahlvorstandsmitgliedern gem. §§ 8 Abs. 2 und 10 Abs. 3 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung
Die in der Stadt Rinteln vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum
28. Februar 2011
- Wahlberechtigte des Wahlgebietes als weitere Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Stadtwahlausschusses und
- Wahlberechtigte des Wahlgebietes als weitere Mitglieder der Wahlvorstände
für die Kommunalwahl am 11. September 2011 vorzuschlagen.
Der Stadtwahlausschuss besteht aus dem Stadtwahlleiter als Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern.
Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und mindestens fünf weiteren Mitgliedern.
Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben (§ 13 Abs. 2 NKWG).
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf gem. § 13 Abs. 3 NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
1. die Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
31737 Rinteln, 07.02.2011
Stadt Rinteln
Der Stadtwahlleiter
i.V.
Schröder
Erster Stadtrat