Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln für die Kommunalwahl (Zahl der Vertreter und Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche)
11.02.2011
WAHLBEKANNTMACHUNG der STADT RINTELN
für die Kommunalwahl am 11. September 2011, aufgrund des § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG ), in der Fassung vom 24.02.2006 (Nds. GVBI. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.11.2010 (Nds. GVBl. S. 510).
I. Zahl der Vertreter gem. § 21 Abs. 4 NKWG
a) Gemeindewahl
Für den Rat der Stadt Rinteln sind 34 Vertreter zu wählen.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf im Höchstfall 20 Bewerber enthalten.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten.
b) Ortsratswahl
Es sind 10 Ortsräte zu wählen. Die Zahl der Vertreter und die Höchstzahl der Bewerber ergibt sich wie folgt:
Ortschaft | Vertreter |
Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag |
Deckbergen-Schaumburg-Westendorf | 9 |
14 |
Ahe-Engern-Kohlenstädt | 7 |
12 |
Steinbergen | 9 |
14 |
Todenmann | 7 |
12 |
Möllenbeck | 7 |
12 |
Exten | 7 |
12 |
Taubenberg | 7 |
12 |
Krankenhagen-Volksen | 9 |
14 |
Hohenrode-Strücken | 7 |
12 |
Rinteln | 11 |
16 |
II. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
a) Gemeindewahl
Das Wahlgebiet der Stadt Rinteln ist in zwei Wahlbereiche eingeteilt:
• Wahlbereich I Ortsteile Rinteln und Todenmann
• Wahlbereich II alle übrigen Ortsteile der Stadt Rinteln
b) Ortsratswahl
Die jeweilige Ortschaft, für die ein Ortsrat zu wählen ist, ist das Wahlgebiet. Im Wahlgebiet besteht jeweils ein Wahlbereich.
III. Unterschriften für Wahlvorschläge gem. § 21 Abs. 9 NKWG
a) Gemeindewahl
Jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahl muss von mindestens 30 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Von diesem Erfordernis sind folgende Parteien und Wählergruppen gem. § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 3 NKWG befreit:
1. Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
3. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (GRÜNE)
4. Freie Demokratische Partei (FDP)
5. DIE LINKE.Niedersachsen (Die LINKE)
6. Wählergemeinschaft Schaumburg (WGS)
b) Ortsratswahl
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsrates der Ortschaften
Ahe-Engern-Kohlenstädt
Deckbergen-Schaumburg-Westendorf
Exten
Hohenrode-Strücken
Möllenbeck
Steinbergen
Taubenberg
Todenmann
muss von mindestens 10 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsrates der Ortschaften
Krankenhagen-Volksen und
Rinteln
muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Für die Wahl sämtlicher Ortsräte sind von diesem Erfordernis folgende Parteien gem. § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 3 NKWG befreit:
1. Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
3. BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (GRÜNE)
4. Freie Demokratische Partei (FDP)
5. Die LINKE. Niedersachsen (Die LINKE)
Für die Wahl des Ortsrates der Ortschaften Ahe-Engern-Kohlenstädt, Deckbergen- Schaumburg-Westendorf, Exten, Krankenhagen-Volksen, Rinteln und Steinbergen ist die „Wählergemeinschaft Schaumburg" (WGS) und für die Wahl des Ortsrates der Ortschaft Hohenrode-Strücken sind die „Dorfgemeinschaft Hohenrode" und die „Dorfgemeinschaft Strücken" von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge befreit.
Die erforderlichen Formblätter werden von der Wahlleitung auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.
IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge gem. § 21 NKWG, § 32 NKWO
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen des § 21 NKWG und § 32 NKWO entsprechen.
V. Einreichung der Wahlvorschläge gem. § 21 Abs. 2 NKWG
Wahlvorschläge für die Gemeindewahl und Ortsratswahl in der Stadt Rinteln sind bis spätestens zum 25. Juli 2011, 18.00 Uhr, beim Stadtwahlleiter der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln, einzureichen.
Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig vorgelegt werden.
VI. Wahlanzeige gem. § 22 NKWG
Die unter § 22 NKWG fallenden Parteien können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Nieders. Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 13. Juni 2011 angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind jeweils ein Abdruck der Satzung und des Programms sowie der Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen.
Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.
Rinteln, 08. Februar 2011
Stadt Rinteln
Der Stadtwahlleiter
i.V.
Schröder
Erster Stadtrat