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Allgemeinverfügung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Stadt Rinteln

14.03.2011

Gemäß § 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02. Januar 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 2), in der z. Z. geltenden Fassung, kann die Gemeinde bestimmen, dass pflanzliche Abfälle auch außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden dürfen. Auf Grund dieser Ermächtigung wird das Verbrennen von Gartenabfällen in der Stadt Rinteln wie folgt geregelt:

1) Pflanzliche Abfälle dürfen in der Stadt Rinteln in den Zeiträumen vom 01. bis 15. April und vom 15. bis 31. Oktober eines jeden Jahres, jeweils freitags zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr und samstags zwischen 08.00 Uhr und 15.00 Uhr verbrannt werden. Ausgenommen hiervon sind der Karfreitag und der Ostersamstag.

2) Pflanzliche Abfälle sind solche Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen und Pflanzenteilen, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen, bestehen.

3) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten
- bei lang anhaltender, trockener Witterung
- bei starkem Wind
- auf moorigem Untergrund
- in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten.

4) Das Brennmaterial ist unmittelbar vor dem Anzünden abzuklopfen oder umzuschichten, damit keine Tiere in den Flammen umkommen.

5) Beim Verbrennen sind erforderliche Mindestabstände einzuhalten um das Übergreifen oder das Ausweiten des Feuers durch Flammenwirkung oder Funkenflug sicher zu verhindern. Für Gebäude werden diese Mindestabstände auf 25 m und für Krankenanstalten auf 300 m festgesetzt. Soll in einem Abstand bis zu 1,5 Kilometer von einem Landeplatz oder Segelfluggelände verbrannt werden, ist das Benehmen mit der Flugleitung herzustellen.

6) Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung auf benachbarten Straßen und Wegen entstehen. Auch darf die Nachbarschaft durch das Verbrennen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

7) Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden bevor Feuer und Glut erloschen sind.

Zuwiderhandlungen
Derjenige, der den Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt, muss mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Gültigkeitsdauer
Diese Allgemeinverfügung ist gültig vom 01.04.2011 bis 31.03.2014.

Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I. S.2840, 2008 I S. 1000), angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar ist, dass aufgrund eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens pflanzliche Abfälle nicht verbrannt werden dürfen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln, einzulegen.
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, beantragt werden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird.

Rinteln, den 21.02.2011

STADT RINTELN
Der Bürgermeister

Buchholz