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Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in der Flurbereinigung Reinerbeck

21.07.2011


Öffentliche Bekanntmachung


Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen - Regionaldirektion Hannover
- Amt für Landentwicklung Hannover -

Az.: Herten - 611 Reinerbeck 011/2 - 37/11 

30033 Hannover, Postfach 33 09, Tel.: (0511) 30245-209, Fax: (0511) 30245-500

                                                                                                                   Hannover, den 18.07.2011

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in der Flurbereinigung Reinerbeck

Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Reinerbeck, Landkreis Hameln-Pyrmont 369 wurden durch Anordnungen zur Änderung des Flurbereinigungsgebiets folgende Flurstücke zugezogen:                

Landkreis                        Gemeinde                            Gemarkung                         Flur Flurstücke           
Hameln-Pyrmont Flecken Aerzen Aerzen 2 110/4
Hameln-Pyrmont Flecken Aerzen Reinerbeck 4 5/4, 5/5
Hameln-Pyrmont Flecken Aerzen Reinerbeck 7 23/2, 25/3
Hameln-Pyrmont Flecken Aerzen Reinerbeck 8 6/2, 8/5, 8/6
Hameln-Pyrmont Flecken Aerzen Reinerbeck 12 163/9
Hameln-Pyrmont Flecken Aerzen Reinerbeck 13 1/2, 3/2, 6/6

 

 

 

Hiermit werden die Inhaber von Rechten an diesen Flurstücken, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - anzumelden bei dem

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
Regionaldirektion Hannover - Amt für Landentwicklung, Postfach 3309, 30033 Hannover.

Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landentwicklung innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorgezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landentwicklung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Rechtsinhaber muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist in Lauf gesetzt worden ist (§§ 10, 14 und 15 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794).

Herten

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Rinteln, den 21.07.2011

STADT RINTELN
Der Bürgermeister
In Vertretung:

Schröder
Erster Stadtrat