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Bekanntmachung der Stadt Rinteln über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und die gesonderte Feststellung der Briefwahlergebnisse für die Kommunalwahlen am 11. S

11.08.2011

1.  Das Wählerverzeichnis der Stadt Rinteln für die Kommunalwahlen in Rinteln wird in der Zeit vom 22. bis 26. August 2011, während der allgemeinen Öffnungszeiten, im Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Verwaltungsgebäude Klosterstraße 20, Zi.-Nr. 48, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Antrags auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes unzulässig wäre.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtnahmefrist, spätestens bis zum 26. August 2011, 12.30 Uhr, bei der Stadt Rinteln, Verwaltungsgebäude Klosterstraße 19, Zi.-Nr. 206, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. August 2011 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Auf der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins abgedruckt.

2.  Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält einen Wahlschein,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung
des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 09. September 2011, 18.00 Uhr, bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Bürgerbüro, Zimmer 48, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine oder Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde, vor der Empfangnahme der Unterlagen, schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte mit Wahlschein können nur durch Briefwahl wählen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag ihren Wahlschein und den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

3.  Das Briefwahlergebnis wird auf dem Gebiet der Stadt Rinteln gesondert festgestellt. Es wurden 4 Briefwahlvorstände gebildet. Diese treten am 11.09.2011, 15.00 Uhr, bis zum Ende der Wahlhandlung bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln, zusammen.

Rinteln, den 10.08.2011

STADT RINTELN
Der Stadtwahlleiter


Karl-Heinz Buchholz