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Festsetzung der Grundsteuer und der Straßenreinigungsgebühren 2012

11.01.2012

Amtliche Bekanntmachung

1. Festsetzung der Grundsteuer 2012

Für alle Grundstücke, bei denen sich keine Änderungen hinsichtlich des Messbetrages, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise seit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 und Folgejahre vom 12. Januar 2009 ergeben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), in der zur Zeit gültigen Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2009 veranlagten Höhe festgesetzt.

Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 10.01.2012 die Hebesätze der Grundsteuer für 2012 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A 320 %
Grundsteuer B 340 %
Danach werden gem. § 88 der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Abgaben erhoben. Auf die Erteilung von schriftlichen Bescheiden über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2012 und Folgejahre wird daher verzichtet.

Die Grundsteuer 2012 wird in Höhe der in dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 und Folgejahre vom 12. Januar 2009 festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2012 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2012 in einem Betrag am 01. Juli 2012 fällig. Grundsteuern bis zu einer Höhe von 15 EUR sind am 15.08.2012 fällig. Beträge von mehr als 15 EUR bis 30 EUR werden je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August 2012 fällig.

Es werden nur Bescheide über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2012 und Folgejahre erteilt, wenn sich Änderungen in der Höhe des Messbetrages, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise gegenüber dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 und Folgejahre vom 12. Januar 2009 ergeben haben.


2. Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren 2012

Für alle Grundstücke, bei denen sich keine Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise seit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 und Folgejahre vom 12. Januar 2009 ergeben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), in der zur Zeit gültigen Fassung, die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2012 in der im Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009 und Folgejahre vom 12. Januar 2009 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfront 2,10 EUR (Reinigungsklasse 2, wöchentliche Reinigung) und 1,55 EUR (Reinigungsklasse 1, 14-tägliche Reinigung). In den Straßen, in denen die Stadt Rinteln nur den Straßenwinterdienst wahrnimmt, beträgt die Gebühr 0,45 EUR je Meter Straßenfront.

Eine Änderung der Gebühren für die Straßenreinigung und den Straßenwinterdienst (Reinigungsklasse I u. II, Straßenwinterdienst) gegenüber dem Kalenderjahr 2009 ist nicht eingetreten. Auf die Erteilung von schriftlichen Gebührenbescheiden für das Jahr 2012 wird hierbei verzichtet.

3. Rechtsbehelf

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und Gebührenfestsetzung treten für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Die Steuer- und Gebührenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Ablauf des Tages der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch schriftliche oder zur Niederschrift eingelegte Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, angefochten werden.

Rinteln, den 11. Januar 2012


Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Buchholz