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Widerspruch zur Weitergabe von Daten aus dem Einwohnermelderegister

17.07.2012

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Gemäß § 34 Abs. 5 und 30 Abs. 2 des Nds. Meldegesetzes (NMG) in der Fassung vom 25.01.1998 (Nds. GVBl. 1998, S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.10.2006 (Nds. GVBl. Nr. 24/2006 S. 444), weise ich die Einwohnerinnen und Einwohner auf das Recht hin, der Weitergabe ihrer Daten aus dem Einwohnermelderegister zu widersprechen.

Hierbei handelt es sich um nachfolgend aufgeführte Datenübermittlungen:
1. An Träger von Wahlvorschlägen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften (§ 34 Abs. 1 NMG).

2. An Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie Volksinitiativen (§ 34 Abs. 2 NKMG).

3. An Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen ( 34 Abs. 3 NMG).

4. An Adressbuchverlage (§ 34 Abs. 4 NMG).

5. An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört (§ 30 Abs. 2 NMG).

Die Widersprüche können im Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 31737 Rinteln, oder in den Verwaltungsstellen der Rintelner Ortsteile eingereicht werden.

Rinteln, den 10.07.2012

STADT RINTELN
Der Bürgermeister
In Vertretung


Jörg Schröder
Erster Stadtrat