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Bauleitplanung der Stadt Rinteln

17.09.2012

Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Rinteln
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Nördlicher Maasberg", OT Uchtdorf, mit örtlicher Bauvorschrift über die Gestaltung
- Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Aufgrund des § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 58 Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in den jeweils z. Z. geltenden Fassungen, hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Rinteln in seiner Sitzung am 16.05.2012 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Nördlicher Maasberg", OT Uchtdorf, im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) beschlossen.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung, hat der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 05.09.2012 beschlossen.

Wesentliches Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Änderung der örtlichen Bauvorschrift Nr. 5 „Dacheindeckung". Die örtliche Bauvorschrift Nr. 5 soll insbesondere dahingehend ergänzt werden, dass anthrazitfarbene, graue und schwarze Dacheindeckungen mit den entsprechend aufgeführten RAL- Farbtönen künftig zulässig sein sollen.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst das gesamte Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3 „Nördlicher Maasberg" der Gemarkung Uchtdorf und ist im Kartenausschnitt (M 1:5000) umrandet.

Kartengrundlage: Auszug aus der Amtlichen Karte AK 5, M. 1:5.000 -verkleinert-© 2011 LGLN

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3, 1.Änderung „Nördlicher Maasberg", OT Uchtdorf", mit Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

vom 28. September 2012 bis 30. Oktober 2012

im Bauamt der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Zimmer 340, 31737 Rinteln, während der Dienststunden öffentlich aus.

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und voraussichtlichen Auswirkungen werden in dieser Zeit dargelegt.
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ein Antrag nach
§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Rinteln, den 17.09.2012

STADT RINTELN
Der Bürgermeister
Buchholz