Bauleitplanung der Stadt Rinteln -Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 78
20.09.2012
Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 78 „Verbindungsstraße zwischen Konrad- Adenauer- Straße und Bahnhofstraße", OT Rinteln, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 65 „Gewerbegebiet/ Sondergebiet Konrad- Adenauer- Straße", einschl. der 1. Änderung und Nr. 73 „Sondergebiet Bahnhofstraße"
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Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 40 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO), in den jeweils z. Z. geltenden Fassungen, hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Rinteln in seiner Sitzung am 08.09.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 78 „Verbindungsstraße zwischen Konrad-Adenauer-Straße und Bahnhofstraße", einschl. Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 65 „Gewerbegebiet/ Sondergebiet Konrad- Adenauer- Straße", einschl. der 1. Änderung und Nr. 73 „Sondergebiet Bahnhofstraße", beschlossen.
In seiner Sitzung am 05.09.2012 hat der Verwaltungsausschuss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung einschl. Umweltbericht beschlossen.
Ziele und Zwecke der Planung:
Durch den Bebauungsplan Nr. 78 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Verbindungsstraße geschaffen werden, die zwischen der Konrad-Adenauer-Straße (L 435) und der Bahnhofstraße (L 441) unter Inanspruchnahme der Straße Galgenfeld auf bisher zum Teil gewerblich genutzten Flächen und Bahnflächen verlaufen soll.
Die nördlich der Bahnlinie liegenden Wohngebiete und die Konrad-Adenauer-Straße (L 435) sollen durch den Bau dieser Straße verbunden werden. Durch den Umbau des Knotenpunktes Galgenfeld/ Kurt-Schumacher-Straße zum Kreisverkehrsplatz, soll die sichere Abwicklung aller Verkehre und eine Verbesserung der Verkehrsabläufe gewährleistet werden. Zu diesem Zweck werden die von der Verbindungsstraße betroffenen Flächen als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die an die geplante Trasse angrenzenden Flächen werden an den Trassenverlauf angepasst und entsprechend als Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO und als Mischgebiete gem. § 6 BauNVO festgesetzt.
Gleichzeitig wird das Teilaufhebungsverfahren für die Bebauungspläne Nr. 65 „Gewerbegebiet/ Sondergebiet Konrad-Adenauer-Straße", einschl. der 1. Änderung und Nr. 73 „Sondergebiet Bahnhofstraße", OT Rinteln, durchgeführt. Die Teilaufhebung soll erst nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes verbindlich werden.
Das Plangebiet liegt im Bereich „Konrad-Adenauer-Straße", „Galgenfeld", Eisenbahngelände, „Im Emerten" und „Große Tonkuhle", Flur 6 der Gemarkung Rinteln.
Der betreffende Bereich ist in dem Plan (M. 1:5000) umrandet.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 78 „Verbindungsstraße zwischen Konrad- Adenauer- Straße und Bahnhofstraße", OT Rinteln, mit Begründung und Umweltbericht liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vom 28. September 2012 bis 30. Oktober 2012
im Bauamt der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Zimmer 340, 31737 Rinteln, während der Dienststunden öffentlich aus.
Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
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Planungsbüro Reinold (Rinteln, 2012): "Umweltbericht für den Bebauungsplan Nr. 78 „Verbindungsstraße zwischen Konrad-Adenauer-Straße und Bahnhofstraße", einschl. Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 65 „Gewerbegebiet/Sondergebiet Konrad-Adenauer-Straße", einschl. der 1. Änderung und Nr. 73 „Sondergebiet Bahnhofstraße", Stadt Rinteln, zur Darlegung der Ergebnisse der Umweltprüfung" (in die Begründung integriert)
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Vorentwurf des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Schaumburg (Stand 2001),
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Vorentwurf des Landschaftsplanes der Stadt Rinteln (Stand 1995),
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Landkreis Schaumburg: "Auszug aus dem Altstandortkataster", Stadthagen 2011,
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Umweltrelevante Gutachten zu den Themenbereichen:
- Baugrund
- Lärmschutz
- Artenschutz
- Verkehr (Straßenplanung und Gleisverlegung)
- Oberflächenentwässerung
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Umweltrelevante Stellungnahmen zu den Themenbereichen:
- Artenschutz
- Oberflächenentwässerung und Überschwemmungsgebiet der Weser
- Immissionsschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hinweis:
Bei der Bauleitplanung handelt es sich um die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Verbindungsstraße auf einer Länge von weniger als 1 km im Sinne einer Ortsstraße gem. § 47 Nr. 1 Niedersächs. Straßengesetz (NStrG), so dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeit (NUVPG) nicht erforderlich ist.
Rinteln, den 17.09.2012
STADT RINTELN
Der Bürgermeister
Buchholz