Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl am 15.10.2017
19.09.2017
Gemeinsame Bekanntmachung
der Stadt Hessisch Oldendorf, der Stadt Rinteln und der Stadt Hameln
über das Recht auf Einsicht in das
Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Landtagswahl am 15. Oktober 2017
1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Hessisch Oldendorf -
kann in der Zeit vom 25. September 2017 bis 29. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Hessisch Oldendorf, Marktplatz 13, Zi.-Nr. 000 (barrierefreier Zugang)
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Rinteln -
kann in der Zeit vom 25. September 2017 bis 29. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Zi.-Nr. 048 (barrierefreier Zugang)
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Hameln -
kann in der Zeit vom 25. September 2017 bis 29. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlbüro der Stadt Hameln, Rathausplatz 1, Zi.-Nr. 104 (barrierefreier Zugang)
von Wahlberechtigten eingesehen werden.
2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach §§ 51 und 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 29.09.2017 bis 12:30 Uhr für Hessisch Oldendorf im Rathaus der Stadt Hessisch Oldendorf, Marktplatz 13, Zi.-Nr. 000, bis 12:30 Uhr für Rinteln im Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Zi.-Nr. 048 und bis 13:00 Uhr für Hameln im Wahlbüro der Stadt Hameln, Rathausplatz 1, Zi.-Nr. 104, bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung per Telefax gewahrt.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 24. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Eine wahlberechtigte Person,
4.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
4.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
a. sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
b. ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
c. ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von dem Kreiswahlleiter festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
4.3 Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische Anträge und Anträge mittels Messaging Diensten sind nicht zulässig.
4.4 Die beantragende Person muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
4.5 Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
4.6 Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis 13:00 Uhr beantragt werden. Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag bis 15:00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.1 Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem
Wahlvorstand wählen will, so wird dem Wahlschein ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, ein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag, ein amtlicher hellroter Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Kreiswahlleiters und ein Merkblatt für die Briefwahl beigefügt.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins und eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird. Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Hessisch Oldendorf, den 11.09.2017 Rinteln, den 11.09.2017 Stadt Hameln, den 11.09.2017
STADT HESSISCH OLDENDORF STADT RINTELN STADT HAMELN
Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Kreiswahlleiter
Harald Krüger Thomas Priemer Dieter Schur