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Planfeststellung für die Herstellung eines Gewässers im Rahmen des Sand- und Kiesabbaus in der Gemarkung Stemmen, Gemeinde Kalletal - Auslegung der Planunterlagen

25.01.2018

Die H. Eggersmann GmbH & Co.KG, Beutebrink, 32689 Kalletal-Varenholz, hat bei der Bezirksregierung Detmold für die Freilegung von Grundwasser im Rahmen eines Bodenabbaus zur Gewinnung von Kies und Sand im Nassabbauverfahren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt.

Die Bezirksregierung Detmold ist die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie für Äußerungen oder Fragen zu Umweltauswirkungen zuständige Behörde.

Die geplante Abbaufläche von rd. 26,0 ha liegt in der Gemarkung Stemmen der Gemeinde Kalletal und umfasst in der Flur 5 die Flurstücke 3, 5, 6, 38 und 42 (je tlw.). Es ist geplant, das abgebaute Material per Schiff zum bestehenden Kieswerk der H. Eggersmann GmbH & Co.KG in der Gemarkung Varenholz zu transportieren und dort aufzubereiten bzw. weiterzuverarbeiten. Der Abbau soll sich über einen Zeitraum von zehn bis zwölf Jahren erstrecken. Die Rekultivierung des Abbaugebietes zielt auf eine auentypische Gestaltung entlang der Weser ab.

Für die Kompensation werden in der Gemarkung Stemmen, Flur 1 die Flurstücke 18, 23, 19, 20, 21 und 11 in Anspruch genommen.

Das Vorhaben unterliegt den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung. Gemäß § 3b UVPG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und Nr. 13 a) der Anlage 1 des UVPG NRW besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Am 10. Mai 2017 hat die Vorhabenträgerin die Zulassung des Vorhabens im Wege der Planfeststellung beantragt. Der dazu von der Vorhabenträgerin eingereichte Plan beinhaltet die Beschreibung des Vorhabens als solches (Erläuterungen, Zeichnungen, Fachgutachten etc.) sowie gemäß § 9 Abs. 1b UVPG den die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltbelange enthaltende Umweltverträglichkeitsstudie. Den Planunterlagen sind daher u.a. auch Beschreibungen der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Umwelt, der Merkmale des Vorhabens, seiner nachteiligen Umweltauswirkungen und ihrer Reichweiten, der Maßnahme zu ihrem Ausschluss bzw. zu ihrer Vermindern und zu ihrem Ausgleich, der Ersatzmaßnahmen und der geprüften Alternativen zu entnehmen.

Konkret gehören zu den ausliegenden Planunterlagen u. a.

a) der Antrag und eine allgemein verständliche Zusammenfassung
b) Erläuterungsbericht und Umweltverträglichkeitsstudie
c) Karten und Planwerke (Übersichtslageplan, Flurkarte, Schutzgüter, Abbauplan, Rekultivierungsplan, Kompensationsplan, CEF-Maßnahmen),
d) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
e) Avifaunistische Untersuchung
f) Hydrogeologisches Gutachten
g) Hydraulisches Gutachten
h) Schalltechnische Untersuchung
i) Fischereifachliche Stellungnahme.

Die entsprechenden Planunterlagen liegen zur allgemeinen Einsichtnahme aus in der Zeit

vom 02. Februar 2018 bis einschließlich 01. März 2018

bei der Gemeinde Kalletal, Rathaus, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal, Bürgerbüro, während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag, Dienstag,
Mittwoch, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

bei der Stadt Porta Westfalica, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica, Abteilung Stadtplanung, 2. Obergeschoss, Zimmer 2.08 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag und Dienstag 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und
14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr

sowie bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 31737 Rinteln, Baudezernat, 2. Etage, während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

Darüber hinaus sind die zur Einsicht ausliegenden Unterlagen im Internet über

> Bekanntmachungen
www.portawestfalica.de/bauleitplanung > Planfeststellungen

zugänglich. Ergänzend und außerhalb einer Rechtspflicht werden die Planunterlagen auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold eingestellt ( > Bekanntmachungen/Amtsblätter > Abwasser/Gewässer/Hochwasser). Verfahrensrechtlich maßgeblich ist allein die Auslegung in Kalletal und Porta Westfalica. Im Zweifelsfall maßgeblich ist gem. § 27a Abs. 1 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW - VwVfG NRW -der Inhalt der in den Auslegungslokalen in Papierform ausgelegten Unterlagen.

Jede/Jeder, deren/dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG NRW bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 15. März 2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Gemeinde Kalletal, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal
Stadt Porta Westfalica, Kempstraße 1, 32457 Porta Westfalica
Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln
oder der
Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold

Einwendungen erheben. Gegenüber der Bezirksregierung Detmold kann die Einwendung auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de. Darüber hinaus kann die Einwendung gegenüber der Bezirksregierung Detmold auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: .

Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Unabhängig davon kann sich innerhalb der gleichen Frist sowie ebenfalls schriftlich oder zur Niederschrift - bzw. gegenüber der Bezirksregierung Detmold durch die der Schriftform gleichgestellte elektronische Übermittlung - bei den Kommunen Kalletal, Porta Westfalica oder Rinteln und bei der Bezirksregierung Detmold die betroffene Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die Behörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 73 Abs. 6 VwVfG in Verbindung mit § 67 Abs. 2 VwVfG NRW). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der jeweilige Vertreter) von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten/einer Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn/sie verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Über die Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Als Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens kann die Versagung des Vorhabens (negative Entscheidung) oder der Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses (positive Entscheidung) in Betracht kommen. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Äußerung oder Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Rinteln, den 19. Januar 2018

Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
In Vertretung

Elena Kuhls
Baudirektorin