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Ausführungsanordung in der Flurbereinigung Aerzen

07.08.2018

Öffentliche Bekanntmachung



Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser                                                                                       31.07.2018
Bahnhofsplatz 2-4, 31134 Hildesheim
Tel.: (05121) 9129-839

Az.: Herten - 611 Aerzen 012/1 - 1/18

Ausführungsanordnung in der Flurbereinigung Aerzen


In dem Flurbereinigungsverfahren Aerzen, Landkreis Hameln-Pyrmont 372, wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) die Ausführung des Flurbereinigungsplanes in der durch die Nachträge 1 und 2 geänderten Fassung mit Wirkung vom 13.08.2018, 00:00 Uhr angeordnet.

1. Mit diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 2 vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG).
2. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).
3. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet, wurde bereits durch die vorläufige Besitzeinweisung vom 27.07.2015 und die Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 02.08.2016 in Verbindung mit den dazu ergangenen Überleitungsbestimmungen geregelt. Nach § 66 Abs. 3 FlurbG enden die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Die Überleitungsbestimmungen hingegen bleiben, soweit sie inhaltlich noch Gültigkeit besitzen, in Kraft.
4. Wird der ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in dieser Ausführungsanordnung festgesetzten o.a. Zeitpunkt zurück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).
5. Gemäß § 71 Satz 3 FlurbG sind Anträge auf teilweise Übernahme von Beitragsleistungen durch den Nießbraucher (§ 69 FlurbG), auf Ausgleich des Wertunterschiedes bei Pachtverhältnissen (§ 70 Abs. 1 FlurbG) und Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 70 Abs. 2 FlurbG) spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 2-4, 31134 Hildesheim, zu stellen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten hiermit die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung angeordnet. Danach hat ein gegen diese Anordnung eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Begründung
Die nach § 61 FlurbG für den Erlass der Ausführungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen sind gegeben. Der Flurbereinigungsplan ist von dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - als obere Flurbereinigungsbehörde - genehmigt und den Beteiligten am 07.09.2017 bekannt gegeben worden. Die gegen den Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche sind im Wege von Verhandlungen ausgeräumt worden.

Die Ergebnisse der Verhandlungen und weitere Änderungen sind durch die Nachträge 1 und 2 in den Flurbereinigungsplan aufgenommen worden. Die den Betroffenen am 12.03.2018 und am 12.04.2018 vorgelegten Nachträge sind unanfechtbar.

Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes wird der vorläufige Charakter des bisher erfolgten Besitzüberganges beendet. Es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Teilnehmer im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen werden können und somit auch tatsächlich über ihre neuen Grundstücke verfügen können (Belastung, Veräußerung, Erbauseinandersetzung etc.).

Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt
(§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens haben ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem sofortigen Eigentumsübergang und an der Beendigung der bestehenden Rechtsunsicherheit. Durch den Eigentumsübergang wird die rechtliche Verfügung (Veräußerung, Belastung etc.) über die Abfindungsflächen möglich. Mit Rücksicht darauf, dass in einem Flurbereinigungsverfahren eine Vielzahl auf das engste miteinander verflochtene Abfindungen bestehen, würde eine aufschiebende Wirkung den Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum, der sich oft auch auf Jahre erstrecken kann, erheblich verzögern. Um die oben aufgeführten Nachteile zu vermeiden und um dem Beschleunigungsgebot der Flurbereinigung gerecht zu werden, ist die sofortige Vollziehung erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 2-4, 31134 Hildesheim schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Hinweis: Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - Flurbereinigungssenat -, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, auf Antrag ganz oder teilweise wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Ein entsprechender Antrag ist bei dem genannten Gericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Nds. Justizministeriums vom 3. Juli 2006 (Nds. GVBl S. 247) einzureichen. Die Vollziehung kann auf Antrag auch vom Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 2-4, 31134 Hildesheim (§ 80 Abs. 4 VwGO) ausgesetzt werden.

Im Auftrage

Herten

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Rinteln, den 06.08.2018

STADT RINTELN
Der Bürgermeister

Thomas Priemer