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Wahlbekanntmachung der Stadt Rinteln

30.08.2018

Wahlbekanntmachung
der Stadt Rinteln

1. Am 09. September 2018 findet in der Stadt Rinteln die

Wahl des Landrates im Landkreis Schaumburg

statt.

Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 06. bis 19. August 2018 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Die Stadt Rinteln ist in 27 Wahlbezirke eingeteilt.

3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten den im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlag.

4. Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl eine Stimme.

5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kenntlich macht, ob Sie mit „Ja" oder „Nein" stimmt.

6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen.

7. Eine wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben.

8. Wahlscheininhaber/innen können an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
b) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Wahlbehörde abgegeben werden.

9. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

10. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

Rinteln, den 29.08.2018

STADT RINTELN
Der Bürgermeister
In Vertretung

Dr. Joachim Steinbeck