Überleitungsbestimmungen für die vereinfachte Flurbereinigung Rott, Kreis Lippe
07.03.2019
Bezirksregierung Detmold
Vereinfachte Flurbereinigung Rott
Az.: 33 - 8 13 04- H. zu O.49
Detmold, den 01.03.2019
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Tel.-Nr.: 05231-71:3309
Telefax: 05231-71:823309
Überleitungsbestimmungen
für die vereinfachte Flurbereinigung Rott, Kreis Lippe – 8 13 04–
Die nachstehenden Überleitungsbestimmungen regeln gemäß §§ 62 Abs. 2 des Flur-bereinigungsgesetzes – FlurbG – in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke. Die Beteiligten können oder konnten jedoch hiervon abweichende Vereinbarungen untereinander treffen, soweit dadurch die Interessen Dritter oder öffentliche und gemeinschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie haben von dieser Möglichkeit in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht. Durch diese Überleitungsbestimmungen werden demnach lediglich nicht geregelte Übergänge von Besitz und Nutzung erfasst.
1. Der Besitz, die Verwaltung und Nutzung der im Flurbereinigungsplan zugeteilten Grundstücke gehen auf die Planempfänger über, soweit nicht bereits vorher eine andere Regelung getroffen wurde.
2. Als spätester Zeitpunkt für den Besitzübergang wird der 01.04.2019 festgesetzt.
3. Dem Planempfänger steht vom Tage des Besitzüberganges das Recht zu, die ihm zugeteilten Grundstücke zu bewirtschaften und zu nutzen.
Detmold, den 01. März 2019
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
gez. Runte
Regierungsvermessungsdirektor
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Rinteln, den 07.03.2019
STADT RINTELN
Der Bürgermeister
In Vertretung:
Dr. Joachim Steinbeck
Städt. Direktor