Bauleitplanung der Stadt Rinteln - Bebauungsplan Nr. 82 „Kahlergasse", Ortsteil Rinteln, mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Stadtmitte“, Ortsteil Rinteln Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
30.04.2020
Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 12.03.2020 den Bebauungsplan Nr. 82 „Kahlergasse", Ortsteil Rinteln, mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Stadtmitte“, Ortsteil Rinteln gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit dazugehöriger Begründung beschlossen.
Da es sich um eine Innenentwicklung handelt, wurde die Bebauungsplanaufstellung und die Teilaufhebung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgte nicht.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 82 „Kahlergasse“, OT Rinteln, mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Stadtmitte, OT Rinteln tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 82 erstreckt sich auf Flächen im Kernbereich von Rinteln, östlich der Klosterstraße, westlich der Bäckerstraße sowie nördlich der Kahlergasse. Der Planbereich umfasst die Flurstücke 70/6 und 120/4 (teilweise) der Flur 10 und die Flurstücke 85/5, 92/1, 92/3, 95/1, 97/1, 98/1 und 121/11 (teilweise) der Flur 11, Gemarkung Rinteln und ist im Übersichtsplan mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches, Übersichtsplan
Kartengrundlage: Auszug aus der Amtlichen Karte AK 5, M. 1:5.000 i.O. (verkleinert) © 2019, LGLN, RD Hameln-Hannover, Katasteramt Rinteln
Der Bebauungsplan mit Begründung kann während der allgemeinen Dienststunden oder nach entsprechender Terminvereinbarung bei der Stadt Rinteln, Baudezernat, Amt für Hochbau und Stadtentwicklung (Amt 61), Zimmer Nr. 339, Klosterstraße 20, 31737 Rinteln, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die DIN-Normen und die VDI-Richtlinien, auf die im Bebauungsplan Nr. 82 „Kahlergasse", Ortsteil Rinteln verwiesen wird, liegen im Rathaus der Stadt Rinteln an o.g. Stelle vor und können dort ebenfalls während der allgemeinen Dienststunden oder nach entsprechender Terminvereinbarung von jedermann eingesehen werden.
Zudem sind die Planunterlagen -der Bebauungsplan und seine Begründung - auch über die Internetseite der Stadt Rinteln unter https://www.rinteln.de/leben-in-rinteln/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/bebauungspl-ne/rinteln-s-d-bebauungspl-ne sowie über das Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de einsehbar.
Weiterhin ergehen gem. § 215 Abs. 2 BauGB folgende Hinweise:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB und § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rinteln unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch schriftlichen Antrag an den Entschädigungspflichtigen für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen.
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlöschen diese Entschädigungsansprüche, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Rinteln, den 21.04.2020
Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Thomas Priemer