Bauleitplanung der Stadt Rinteln - Neufassung der „Gestaltungssatzung Innenstadt“, Ortsteil Rinteln Satzungsbeschluss gemäß § 84 Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i.V.m. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
30.04.2020
Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 12.03.2020 die gem. § 84 Abs. 3 NBauO aufgestellten örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung (Gestaltungssatzung Innenstadt) gem. § 84 Abs 4 S.2 NBauO i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit dazugehöriger Begründung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich der „Gestaltungssatzung Innenstadt“ erstreckt sich auf den Bereich der Kernstadt und die umgebenden Wallanlagen und ist im Übersichtsplan entsprechend markiert.
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches, Übersichtsplan, Bereich I: “Altstadtkern“, Bereich II: „Wallanlagen“
Kartengrundlage: ALK, LGLN, Katasteramt Rinteln
Die Neufassung der örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung „Gestaltungssatzung Innenstadt“, Ortsteil Rinteln, tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg in Kraft.
Die „Gestaltungssatzung Innenstadt“ mit Begründung kann während der allgemeinen Dienststunden oder nach entsprechender Terminvereinbarung bei der Stadt Rinteln, Baudezernat, Amt für Hochbau und Stadtentwicklung (Amt 61), Zimmer Nr. 339, Klosterstraße 20, 31737 Rinteln, von jedermann eingesehen werden. Hier werden auch Auskünfte über den Inhalt der Satzung gegeben.
Die DIN-Normen und die VDI-Richtlinien, auf die in der Gestaltungssatzung verwiesen wird, liegen im Rathaus der Stadt Rinteln an o.g. Stelle vor und können dort ebenfalls während der allgemeinen Dienststunden oder nach entsprechender Terminvereinbarung von jedermann eingesehen werden
Zudem sind die Gestaltungssatzung und ihre Begründung auch über die Internetseite der Stadt Rinteln unter https://www.rinteln.de/leben-in-rinteln/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/bebauungspl-ne/rinteln-s-d-bebauungspl-ne sowie über das Internetportal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de einsehbar.
Weiterhin ergehen gem. § 84 Abs. 4 S. 2 NBauO i.V.m. § 215 Abs. 2 BauGB folgende Hinweise:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rinteln unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch schriftlichen Antrag an den Entschädigungspflichtigen für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen.
Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlöschen diese Entschädigungsansprüche, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Rinteln, den 21.04.2020
Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Thomas Priemer