Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren für die Fortsetzung der Einleitung von Salzabwässern der Kaliwerke Neuhof-Ellers und Werra der K+S Minerals and Agriculture GmbH im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2027 in die Werra
11.05.2020
Hier: Auslegung der Antragsunterlagen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
I.
Die K+S Minerals and Agriculture GmbH, Werk Werra, Hattorfer Straße, 36269 Philippsthal (Werra) und Werk Neuhof-Ellers, Am Kaliwerk 6, 36119 Neuhof, hat beim Regierungspräsidium Kassel die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Salzabwasser aus der Gewinnung und Aufbereitung von Kalisalzen sowie der Aufhaldung von Salzabfällen in die Werra gem. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2027 beantragt. Das Regierungspräsidium Kassel ist gem. § 19 Abs. 2 WHG i.V.m. § 1 der Verordnung über bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung (BergZAV) und § 187 Allgemeines Berggesetz für das Land Hessen für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren zuständig.
Die Antragstellerin betreibt in Hessen und Thüringen das Werk Neuhof-Ellers (Hessen) sowie das Werk Werra, welches ein Verbundbergwerk mit den Kalifabriken Hattorf (Hessen), Unterbreizbach (Thüringen) und Wintershall (Hessen) ist. In den beiden Werken werden Kalirohsalze abgebaut und anschließend zur Verwertung als Düngemittel sowie als Vorprodukte für vielfältige technische, industrielle und pharmazeutische Anwendungen aufbereitet. Hierbei fallen salzhaltige Produktionswässer an. Bei der Aufbereitung fallen feste Rückstände an, die nach Maßgabe zugelassener bzw. planfestgestellter bergrechtlicher Betriebspläne aufgehaldet werden. Bei der Aufhaldung entstehen aufgrund von Niederschlägen salzhaltige Wässer. Des Weiteren fallen im Rahmen des Bergbaubetriebes noch weitere Salzabwasserströme wie beispielsweise Gruben- und Drainwässer an. Sämtliche Wässer sind durch die Antragstellerin ordnungsgemäß zu entsorgen. Die beantragte Einleitung von Salzabwasser in die Werra dient der Entsorgung der anfallenden Salzabwasserströme.
Der Antrag umfasst im Wesentlichen:
- die maximalen Einleitmengen von 6,7 Mio. m3/a Salzabwasser für das Jahr 2021 bzw. 6,0 Mio. m3/a Salzabwasser für die Jahre 2022-2027,
- Grenz- (GW) und Zielwerte (ZW) am Pegel Gerstungen für Chlorid, Kalium und Magnesium,
- die maximale Jahreseinleitfracht für die Wässer der Sicherungs- und Kompensationsmaßnahmen der Haldenerweiterungen Wintershall und Hattorf von bis zu 28.500 t/a Gesamtmineralisation für das Jahr 2021 und bis zu 64.000 t/a Gesamtmineralisation für den Zeitraum 2022-2027.
Die Einleitung der Salzabwässer in die Werra soll über drei Einleitstellen erfolgen, von denen zwei in Philippsthal und eine in Heringen liegen und die bereits für die Einleitung von Salzabwasser der Antragstellerin in die Werra genutzt werden.
II.
Das Regierungspräsidium Kassel stellte gemäß § 5 UVPG fest, dass das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert.
Diese Bekanntmachung dient der Einleitung der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sind die Antragsunterlagen in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung erfolgt in den Anrainergemeinden und -städten von Werra und Weser von Vacha bis zur Mündung in die Nordsee.
Die Antragsunterlagen sowie weitere entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 04.06.2020 bis einschließlich den 03.07.2020 (Monatsfrist) bei der Stadt Rinteln, im Baudezernat, Klosterstraße 20, 2. Etage, 31737 Rinteln
während der Dienststunden von Montag – Freitag: 9:00 – 12:30 Uhr,
Montag – Mittwoch: 14:00 – 15:00 Uhr, Donnerstag: 14:00 – 15:30 Uhr
zur allgemeinen Einsicht aus.
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind die besonderen Vorgaben zu Besuchen der Stadtverwaltung zu beachten. Daher ist eine vorherige Terminvereinbarung zwingend notwendig!
Termine zur Einsichtnahme können per E-Mail oder telefonisch mit den folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Baudezernats vereinbart werden:
Herr Manja: (E-Mail: s.manja@rinteln.de, Tel.: 05751/403-174)
Frau Neuhäuser: (E-Mail: d.neuhaeuser@rinteln.de, Tel.: 05751/403-144)
Die Antragsunterlagen sowie weitere entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen können zusätzlich ab dem 20.04.2020 auch über die Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel abgerufen werden:
https://rp-kassel.hessen.de/umwelt-natur/kaliindustrie
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 S. 4 VwVfG).
Die Antragstellerin hat die folgenden Antragsunterlagen vorgelegt:
• Band 0: Allgemein verständliche nicht-technische Zusammenfassung
• Band 1: Erläuterungsbericht, nebst zugehöriger Anlagen
• Band 2.1 UVP-Bericht, nebst zugehöriger Karten
• Band 2.2 FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet DE 5125-350 „Werra zwi-schen Philippsthal und Herleshausen“, nebst zugehöriger Karten
• Band 2.3 FFH- Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet DE 5328-305 "Werra bis Treffurt mit Zuflüssen", nebst zugehöriger Karten
• Band 2.4 FFH-Vorprüfungen
• Band 2.5 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
• Band 2.6 Wasserrechtlicher Fachbeitrag
• Band 3.1 Fachgutachten Wasser: Flussgebietsmodellierung und Frachtbetrachtungen, nebst zugehöriger Anlagen
• Band 3.2 Gewässerökologisches Fachgutachten (Biologische Qualitätskomponenten exkl. Fische), nebst zugehöriger Anlagen
• Band 3.3 Fischökologischer und fischereilicher Fachbeitrag
• Band 3.4 Ökotoxikologische Bewertung der in salzhaltigen Abwässern des Werkes Werra und Neuhof-Ellers enthaltenen Aufbereitungshilfs- und Spurenstoffe (Ökotoxikologisches Gutachten)
• Band 3.5 Humantoxikologische Charakterisierung für 17 Substanzen oder Gemische im Rahmen der Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für humantoxikologische Endpunkte
• Band 3.6.1 Aktualisierung einer Literaturrecherche zum Korrosionsverhalten unlegierter Eisenwerkstoffe in Flusswasser mit bis zu 2500 mg/l Chlorid, nebst zugehöriger Anlagen
• Band 3.6.2 Aktualisierung eines Gutachtens zu Auswirkungen und Spätfolgen der Einleitung von chloridhaltigem Wasser für Bauwerke aus bewehrtem und unbewehrtem Beton, nebst zugehöriger Anlagen
• Band 3.7 Untersuchung zum möglichen Einfluss der Einleitung von Salzabwasser in die Werra/Weser auf das Grundwasser, nebst zugehöriger Anlagen
• Band 3.8 Schwermetallmobilisierung und Entwicklung von Schwermetallkonzentrationen im Grundwasser
Neben den Antragsunterlagen werden folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 UVPG ausgelegt:
Unterrichtung des Regierungspräsidiums Kassel über den Untersuchungsrahmen nach § 15 UVPG vom 21.08.2019 nebst zugehöriger Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange als Anlagen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UVPG während der Auslegung der Antragsunterlagen und für einen weiteren Monat nach dem Ende der Auslegung der Antragsunterlagen, das heißt bis einschließlich den 03.08.2020, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben erheben. Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, können zu dem Vorhaben bis einen weiteren Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis einschließlich den 03.08.2020 Stellungnahmen abgeben oder Einwendungen erheben. Die Erhebung von Einwendungen und die Abgabe von Stellungnahmen ist entweder bei der o.g. Gemeinde (Anschrift siehe oben) oder beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld möglich. Die Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen zur Niederschrift ist nach vorheriger Terminvereinbarung während der o.g. Dienstzeiten bei der o.g. Gemeinde sowie beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr) möglich. Die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen in elektronischer Form (E-Mail) ist nicht zulässig.
Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG im Zulassungsverfahren ausgeschlossen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, die die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens werden u.a. auch personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet.
Das Regierungspräsidium Kassel wird alle eingehenden Einwendungsschreiben einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben der K+S Minerals and Agriculture GmbH zur Stellungnahme zuleiten.
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an die der K+S Mine-rals and Agriculture GmbH oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.
Weitere Informationen zu dem Vorhaben sind auf Anfrage beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld (Tel.: 0561 106-2947) erhältlich. Bis zum Abschluss der Einwendungs- und Stellungnahmefrist, d. h. bis einschließlich den 03.08.2020, können dem Regierungspräsidium Kassel zu dem Vorhaben Äußerungen und Fragen übermittelt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass solche Äußerungen und Fragen von dem Regierungspräsidium Kassel nicht als Einwendungen aufgefasst werden, sofern nicht ausdrücklich in den Äußerungen darauf hingewiesen wird, dass es sich auch um eine Einwendung gegen das Vorhaben handelt.
Nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG wird die Be-hörde nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist die rechtzeitig gegen das Vor-haben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Vorhaben mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die K+S Minerals and Agriculture GmbH sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gem. § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der K+S Minerals and Agriculture GmbH mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gem. § 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der Erörterungstermin ist entbehrlich bei Verzicht aller Behörden, Einwender, Betroffenen und anerkannten Vereinigungen auf dessen Durchführung. Es besteht die Möglichkeit, einen solchen Verzicht bereits in der Einwendung bzw. Stellungnahme zu erklären.
Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet.
Rinteln, den 07.05.2020
Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Thomas Priemer