Widerspruch Übermittlung von Daten - Öffentliche Bekanntmachung
22.12.2020
Öffentliche Bekanntmachung
Gem. §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des am 01.11.2015 in Kraft getretenen
Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. S 1084), in der aktuell gelten-den Fassung, weise ich die Einwohnerinnen und Einwohner auf das Recht hin, der Übermittlung ihrer Daten in folgenden Fällen zu widersprechen:
1. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)
2. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)
3. an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
4. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ange-hören (§ 42 Abs. 2 (BMG); dies gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden
5. an das Bundesamt für Personalmangement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften (§ 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz)
Widersprüche gegen die Datenübermittlung sind an das Bürgerbüro der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 31737 Rinteln, zu richten oder persönlich während der Öffnungszeiten des Bürgerbüros vorzutragen. Bitte beachten Sie hierzu die aktuellen Corona-Regeln der Stadt Rinteln.
Rinteln, den 16.12.2020
STADT RINTELN
Der Bürgermeister
Thomas Priemer