Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl und die Direktwahl am 12. September 2021 in der Stadt Rinteln
16.08.2021
1. Das Wählerverzeichnis zu den oben genannten Wahlen, für die Wahlbezirke der Stadt Rinteln wird in der Zeit vom 23.08.2021 bis 27.08.2021, während der Öffnungszeiten, im Wahlbüro der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 5. OG, Zi.-Nr. 535, 31737 Rinteln (barrierefreier Zugang) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
2. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten prüfen. Die Daten anderer Personen dürfen nur eingesehen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden. Da das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt wird, ist die Einsichtnahme an einem Datensichtgerät möglich. Das Gerät darf nur von Beschäftigen der Stadt bedient werden.
Im Fall einer Stichwahl werden Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden, von Amts wegen nachgetragen.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 27.08.2021 bis 12.30 Uhr bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 19, Zi.-Nr. 108, 31737 Rinteln einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 22.08.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, um nicht Gefahr zu laufen, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
4.1.eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
4.2.eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
Wahlscheine können schriftlich oder mündlich bei der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, Sitzungssaal, 5. OG, Zimmer 535, 31737 Rinteln beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig.
Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss die Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.
5. Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 10.09.2021, 13.00 Uhr, beantragen.
Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur eine Direktwahl stattfindet, nur durch Briefwahl wählen. Bei einer einzelnen Direktwahl oder Stichwahl können Wahlberechtigte mit Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) ihren Wahlschein,
b) ihren/ihre Stimmzettel im Stimmzettelumschlag
so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch dort abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu entnehmen.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Rinteln, den 16.08.2021
Stadt Rinteln
Der Bürgermeister
Thomas Priemer