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Allgemeinverfügung über die Ladenöffnungszeiten an einem verkaufsoffenen Sonn­tag im Kalenderjahr 2022

01.07.2022

Die Stadt Rinteln erlässt aufgrund der Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöff­nungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. S. 111) in Ver­bindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutz­rechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. S. 374) in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 4.5 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz folgende Allgemeinverfügung:

  1. Abweichend von den Regelungen des § 4 NLöffVZG dürfen die Verkaufsstellen in dem als Ausflugsort anerkannten Bereich der historischen Altstadt des Ortsteiles Rin­teln (Bäcker-, Brennerstr., Enge Str., Giebel-, Kahlergasse, Kirchplatz, Klosterstr., Krankenhäger Str., Kreuzstr., Marktplatz, Mühlenstr., Pferdemarkt, Riemengasse, Ritterstraße, Schmiede-, Wallgasse, Wallstr.-,Weserstraße) an folgendem Sonntag in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

     31. Juli 2022                 zu „Rinteln kreativ erleben“

  2. Die Allgemeinverfügung unterliegt dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall einer negativen Entwicklung des Infektionsgesche­hen mit dem Corona-Virus.

  3. Für die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehende Öffnung der Verkaufsstellen wird die sofortige Vollziehung der Allgemeinver­fügung gemäß   § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der z.Zt. geltenden Fassung angeordnet.

  4. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 S.2, Abs. 4 S. 4 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und tritt am 02.07.2022 in Kraft.

 

Begründung:

Gemäß § 5 Abs. 1 NLöffVZG kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass Verkaufsstellen in dem als Ausflugsort anerkannten Bereich über § 4 Abs.1 hinaus an 8 Sonntagem geöffnet werden dürfen, wenn dafür ein besonderer Sachgrund vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagseröffnung rechtfertigt.

Die Allgemeinverfügung mit dem begründenden Teil kann während der Öffnungszeiten bei der Stadt Rinteln, Amt für Sicherheit und Ordnung, Raum 104, Klosterstr. 19, 31737 Rinteln, eingesehen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel: 05751-403-218) wird empfohlen.

Hinweis:

Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat Anspruch auf die in § 7 NLöffVZG geregelten Ausgleichszeiten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntma­chung Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

 

Rinteln, den 01. Juli 2022

Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin

Andrea Lange