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Allgemeinverfügung über die Ladenöffnungszeiten an 8 verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr 2023

16.12.2022

Die Stadt Rinteln erlässt aufgrund der Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöff­nungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 111) in Ver­bindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutz­rechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. 2009, S. 374) in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 4.5 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz folgende Allgemeinverfügung:

1. Abweichend von den Regelungen des § 4 NLöffVZG dürfen die Verkaufsstellen in dem als Ausflugsort anerkannten Bereich der historischen Altstadt des Ortsteiles Rin­teln (Bäckerstraße, Brennerstraße, Enge Straße, Giebelgasse, Kahlergasse, Kirchplatz, Klosterstraße, Krankenhäger Straße, Kreuzstraße, Marktplatz, Mühlenstraße, Pferdemarkt, Riemengasse, Ritterstraße, Schmiedegasse, Wallgasse, Wallstraße, Weserstraße) an den nachfolgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

05.02.2023           zum „Brennholz- und Bauernmarkt“

16.04.2023           zu „Rinteln mobil“

07.05.2023           zur „Rintelner Maimesse“

04.06.2023           zum „Rintelner Bauernmarkt und Felgenfest im Weserbergland“

13.08.2023           zum „Altstadtfest“

10.09.2023           zum „Rintelner Öko- und Bauernmarkt“

08.10.2023           zu den „Rintelner Weintagen“

05.11.2023           zur „Rintelner Herbstmesse“

Sollten die größeren Traditionsveranstaltungen aufgrund rechtlicher Vorgaben oder des Infektionsgeschehens nicht durchführbar sein, werden alternative Motto-Veranstaltungen mit einem eingeschränkten Programm stattfinden und damit den Anlass für die Verkaufsstellenöffnung geben.

 

2. Die Allgemeinverfügung unterliegt dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für den Fall einer negativen Entwicklung des Infektionsgesche­hen mit dem Corona-Virus.

3. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 4 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und tritt am 17.12.2022 in Kraft.

 

Die Allgemeinverfügung mit dem begründenden Teil kann während der Öffnungszeiten bei der Stadt Rinteln, Amt für Sicherheit und Ordnung, Raum 108, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln, eingesehen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel.: 05751/403-218) wird empfohlen.

 

Hinweis:

Das Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat einen Anspruch auf die in § 7 NLöffVZG geregelten Ausgleichszeiten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntma­chung Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

 

Rinteln, den 16. Dezember 2022

Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin

 Andrea Lange