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Grundsteuer 2024

11.01.2024

Amtliche Bekanntmachung

1. Festsetzung der Grundsteuer 2024

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wird aufgrund § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in Verbindung mit § 29 Grundsteuergesetz (GrStG) für diejenigen Steuerschuldner öffentlich festgesetzt, die für das Kalenderjahr 2024 bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben.

Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 30.11.2018 die Hebesätze der Grundsteuer ab 2018 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A      413 %
Grundsteuer B      433 %

Danach werden gem. § 116 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Abgaben bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides erhoben.
Die Grundsteuer 2024 wird in Höhe der in dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2023 und Folgejahre vom 10.01.2023 festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig. Grundsteuern bis zu einer Höhe von 15 EUR sind am 15.08.2024 fällig. Beträge von mehr als 15 EUR bis 30 EUR werden je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August 2024 fällig.

Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 04.12.2023 die Hebesätze der Grundsteuer ab 2024 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A      463 %
Grundsteuer B      483 %

Neue Steuerbescheide für das Jahr 2024 werden nach Genehmigung des Haushaltes 2024 unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) schriftlich bekannt gegeben. Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 29), kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

2. Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren 2024

Für alle Grundstücke, bei denen sich keine Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise seit dem Bescheid über Grund-
besitzabgaben für das Jahr 2023 und Folgejahre vom 10.01.2023 ergeben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 22.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), in der z.Z. gültigen Fassung, die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2024 in der im Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2023 und Folgejahre vom 10.01.2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfront 3,10 EUR (Reinigungsklasse I, 14-tägliche Reinigung) und 4,55 EUR (Reinigungsklasse II, wöchentliche Reinigung). In den Straßen, in denen die Stadt Rinteln nur den Straßenwinterdienst wahrnimmt, beträgt die Gebühr 0,79 EUR je Meter Straßenfront.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und Gebührenfestsetzung treten für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schrift-
licher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuer- und Gebührenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Ablauf des Tages der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

4. Auskunft

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Kramer, Telefon: 05751 403-146, Email: s.kramer@rinteln.de, zur Verfügung.

Rinteln, 10. Januar 2024

Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
In Vertretung


Jan Boße