Allgemeinverfügung über die Ladenöffnungszeiten an 7 verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr 2024
20.03.2024
Amtliche Bekanntmachung
Allgemeinverfügung über die Ladenöffnungszeiten an 7 verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr 2024
Die Stadt Rinteln erlässt aufgrund der Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08.03.2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 111) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz) vom 27.10.2009 (Nds. GVBl. 2009, S. 374) in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 4.5 der ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz folgende Allgemeinverfügung:
1. Gemäß § 4 NLöffVZG dürfen die Verkaufsstellen in dem als Ausflugsort anerkannten Bereich der historischen Altstadt des Ortsteiles Rinteln (Bäckerstraße,
Brennerstraße, Enge Straße, Giebelgasse, Kahlergasse, Kirchplatz, Klosterstraße, Krankenhäger Straße, Kreuzstraße, Marktplatz, Mühlenstraße, Pferdemarkt,
Riemengasse, Ritterstraße, Schmiedegasse, Wallgasse, Wallstraße, Weserstraße) an nachfolgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
07. April zu „Rinteln mobil“
05. Mai zur „Rintelner Mai-Messe“
02. Juni zum „Felgenfest im Weserbergland mit Rintelner Bau-ernmarkt“
11. August zum „Altstadtfest“
08. September zum „Rintelner Öko- und Bauernmarkt“
06. Oktober zu den „Rintelner Weintagen“
03. November zur „Rintelner Herbst-Messe“
2. Die Allgemeinverfügung unterliegt dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG
3. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 4 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und tritt am
Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
Die Allgemeinverfügung mit dem begründenden Teil kann während der Öffnungszeiten bei der Stadt Rinteln, Amt für Sicherheit und Ordnung, Raum 108, Klosterstraße 19, 31737 Rinteln, eingesehen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel.: 05751/403-332) wird empfohlen.
Hinweis:
Das Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat einen Anspruch auf die in § 7 NLöffVZG geregelten Ausgleichszeiten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Rinteln, den 20.03.2024
Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Andrea Lange