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Bauleitplanung der Stadt Rinteln 32. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rinteln – Teilflächen 2 und 3

29.10.2024

Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Rinteln
32. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rinteln – Teilflächen 2 und 3

Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 30.11.2023 die 32. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilflächen 2 und 3 -, einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht festgestellt und beschlossen. Der Landkreis Schaumburg hat die 32. Flächennutzungsplanänderung gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) als höhere Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 26.09.2024 mit Az.: 6320//01175/2024 genehmigt.

Die 32. Flächennutzungsplanänderung einschließlich der Begründung und des Umweltberichts wird mit dieser amtlichen Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 22/69, 38/43, 37/18, 37/17, 37/16, 38/42 und 29/7 sowie teilweise 46/2 der Flur 4, Gemarkung Rinteln und wird wie folgt begrenzt:

  • Im Norden an die Wohnbebauung des Schubertweg
  • Im Osten an die Bundesstraße 238
  • Im Süden an den Fuß- und Radweg Hohe Wanne
  • Im Westen an die Bestandsbebauung der Lebenshilfe Rinteln

Die 32. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rinteln – Teilflächen 2 und 3 -, mit der Begründung und dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und den Abwägungen der im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB werden im Baudezernat der Stadt Rinteln, Klosterstraße 20, 2. Etage, 31737 Rinteln, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und können während der Dienstzeiten eingesehen werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, einen individuellen Termin außerhalb der genannten Zeiten unter der Telefonnummer 05751/403-174 oder per E-Mail über stadtentwicklung@rinteln.de für die Einsichtnahme zu vereinbaren. Zusätzlich ist die 32. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Rinteln gem. § 6a Abs. 2 BauGB im Internet auf der Homepage der Stadt Rinteln unter der Internet-Domain https://www.rinteln.de/leben-in-rinteln/bauen-und-wohnen/bauleitplanung/bebauungspl-ne/ veröffentlicht. Die o.g. Internetseite ist auch über das niedersächsische UVP-Portal unter https://uvp.niedersachsen.de erreichbar.

Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Rinteln unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB gilt gem. § 215 Abs. 1 S. 2 BauGB entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 3 S. 1 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 44 Abs. 3 S. 2 BauGB dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gem. § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 S. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz.

Die Bekanntmachung wird hiermit angeordnet.

Rinteln, den 25.10.2024

Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Andrea Lange