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Festsetzung der Grundbesitzabgaben 2026

09.01.2026

1. Festsetzung der Grundsteuer 2026

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 wird aufgrund § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) in Verbindung mit § 29 Grundsteuergesetz (GrStG) für diejenigen Steuerschuldner öffentlich festgesetzt, die für das Kalenderjahr 2026 bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben.

Der Rat der Stadt Rinteln hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 die Hebesätze der Grundsteuer ab 2025 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A      295 %
Grundsteuer B      315 %

Danach werden gem. § 116 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Abgaben bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides erhoben.

Die Grundsteuer 2026 wird in Höhe der in dem Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2025 und Folgejahre vom 09.01.2025 festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, deren Bescheid über die Hauptveranlagung 2025 mit späterem Datum erteilt wurde. Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (Jahreszahler) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig. Grundsteuern bis zu einer Höhe von 15 EUR sind am 15.08.2026 fällig. Beträge von mehr als 15 EUR bis 30 EUR werden je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August 2026 fällig.

Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

2. Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren 2026

Für alle Grundstücke, bei denen sich keine Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, der Eigentumsverhältnisse, des Bescheidempfängers oder der Zahlweise seit dem Bescheid über Grund-
besitzabgaben für das Jahr 2025 und Folgejahre vom 09.01.2025 ergeben haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 22.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), in der z.Z. gültigen Fassung, die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2026 in der im Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2025 und Folgejahre vom 09.01.2025 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfront 3,90 EUR (Reinigungsklasse I, 14-tägliche
Reinigung) und 7,27 EUR (Reinigungsklasse II, wöchentliche Reinigung). In den Straßen, in denen die Stadt Rinteln nur den Straßenwinterdienst wahrnimmt, beträgt die Gebühr 1,72 EUR je Meter Straßen-
front.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und Gebührenfestsetzung treten für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schrift-
licher Abgabenbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuer- und Gebührenfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Ablauf des Tages der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

4. Auskunft

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau Kramer, Telefon: 05751 403-146, Email: s.kramer@rinteln.de, zur Verfügung.

Rinteln, 09. Januar 2026

Stadt Rinteln 
Die Bürgermeisterin

Andrea Lange