Änderungen der Niedersächsischen Bauordnung
10.01.2003
Änderungen der Niedersächsischen Bauordnung
Mit dem Jahreswechsel sind einige Änderungen der Niedersächsischen
Bauordnung in Kraft getreten. Die Änderungen haben vor allem das
Ziel, die Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen, die
Bürgerfreundlichkeit zu verbessern und das so genannte
barrierefreie Bauen zu stärken.
So wurde der Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben erweitert. In
Zukunft brauchen Bürgerinnen und Bürger für Gebäude ohne
Aufenthaltsräume bis 40 m³, also zum Beispiel für Gartenhäuschen
oder Carports dieser Größe, keine Genehmigung mehr zu
beantragen.
Bei der Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude geringer Höhe
innerhalb eines Bebauungsplanes fällt künftig durch den Wegfall der
Einschränkung mit nicht mehr als zwei Wohnungen bei diesen
Wohngebäuden ein größerer Teil des Geschosswohnungsbaus unter die
Genehmigungsfreistellung. Allerdings ist hier darauf hinzuweisen,
dass auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht
entsprechen müssen. Insbesondere sind die Vorschriften über
Gestaltung, Gebäudehöhe und Grenzabstände einzuhalten.
Der Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens
mit eingeschränkter staatlicher Prüfung wird erweitert und gilt
künftig auch für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze.
Um den Wohnbedürfnissen älterer und behinderter Menschen verstärkt
Rechnung zu tragen, müssen in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen
die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. Jede achte
Wohnung muss rollstuhlgerecht sein. Der Anwendungsbereich des
barrierefreien Bauens wird u.a. auf alle neuen Büro- und
Verwaltungsgebäude sowie Schulen erweitert.
Nähere Auskünfte zu den eingetretenen Änderungen erteilt das
Bauamt, Herr Fettin Tel.-nr. 403-131, Herr Eggers Tel.-nr. 403-135
und Frau Noga Tel.-nr. 403-134.