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Änderungen der Niedersächsischen Bauordnung

10.01.2003

Änderungen der Niedersächsischen Bauordnung

Mit dem Jahreswechsel sind einige Änderungen der Niedersächsischen Bauordnung in Kraft getreten. Die Änderungen haben vor allem das Ziel, die Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen, die Bürgerfreundlichkeit zu verbessern und das so genannte barrierefreie Bauen zu stärken.

So wurde der Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben erweitert. In Zukunft brauchen Bürgerinnen und Bürger für Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 40 m³, also zum Beispiel für Gartenhäuschen oder Carports dieser Größe, keine Genehmigung mehr zu beantragen.

Bei der Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude geringer Höhe innerhalb eines Bebauungsplanes fällt künftig durch den Wegfall der Einschränkung „mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ bei diesen Wohngebäuden ein größerer Teil des Geschosswohnungsbaus unter die Genehmigungsfreistellung. Allerdings ist hier darauf hinzuweisen, dass auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen müssen. Insbesondere sind die Vorschriften über Gestaltung, Gebäudehöhe und Grenzabstände einzuhalten.

Der Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens mit eingeschränkter staatlicher Prüfung wird erweitert und gilt künftig auch für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze.

Um den Wohnbedürfnissen älterer und behinderter Menschen verstärkt Rechnung zu tragen, müssen in Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. Jede achte Wohnung muss rollstuhlgerecht sein. Der Anwendungsbereich des barrierefreien Bauens wird u.a. auf alle neuen Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Schulen erweitert.

Nähere Auskünfte zu den eingetretenen Änderungen erteilt das Bauamt, Herr Fettin Tel.-nr. 403-131, Herr Eggers Tel.-nr. 403-135 und Frau Noga Tel.-nr. 403-134.